Der Bundesgerichtshof hat die Schutzpflichten eines Wohnheims für Menschen mit einer geistigen Behinderung gegenüber seinen Bewohnern präzisiert. Anlass hierfür bot ihm die Klage einer 1969 geborenen Kläger, die seit März 2012 in einem solchen Wohnheim wohnt. Sie ist geistig behindert (Prader-Willi-Syndrom) und hat eine deutliche Intelligenzminderung. Mit ihrer Klage nimmt sie
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