Ein Grundstückseigentümer, der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 Hess. NachbG einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung der ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze hat, kann von dem Grundstücksnachbarn die Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung verlangen,
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