Auch auf der Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs hat der Dienstherr nur die rechtswidrige Zuvielarbeit auszugleichen, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde. Hat der innerstaatliche Normgeber (noch) nicht von der Befugnis Gebrauch gemacht, den maßgeblichen Bezugszeitraum
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