Schichtzulagen, Zeitzuschläge – und ihre Unpfändbarkeit

Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Schichtzulagen sowie auf Zuschläge für Nachtarbeit-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind nach Ansicht des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unpfändbar und können nicht abgetreten werden.

Schichtzulagen, Zeitzuschläge – und ihre Unpfändbarkeit

Der Kläger des hier vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall ist bei dem beklagten Landkreis als Angestellter beschäftigt. Er trat im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens seine pfändbaren Bezüge an eine Treuhänderin ab. Mit seiner Klage hat der Kläger die Auszahlung von tariflichen Wechselschichtzulagen sowie Zuschlägen für Dienste zu ungünstigen Zeiten mit der Begründung begehrt, die Zuschläge seien unpfändbar. Wie zuvor bereits das Arbeitsgericht hat auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg der Klage stattgegeben:

Nach § 850 a Nr. 3 – ZPO sind u. a. „Schmutz- und Erschwerniszulagen“ unpfändbar, wobei zwischen verschiedenen Erschwernissen der Arbeit nicht unterschieden werde. Erschwernisse für den Arbeitnehmer könnten sich sowohl aufgrund der Art der auszuübenden Tätigkeit als auch regelmäßig wechselnden Dienstschichten oder einer Arbeitsleistung in der Nacht oder an Feiertagen ergeben. Dies führe zur Unpfändbarkeit von Schichtzulagen und von Zuschlägen für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten. Nach § 400 BGB können unpfändbare Forderungen nicht abgetreten werden.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2015 – 3 Sa 1335/14

Weiterlesen:
Lohnsteuerabzug - und der besondere Erfüllungseinwand des Arbeitgebers