Die arbeitsvertraglichen Regelungen einschließlich einer darin enthaltenen tarifvertraglichen Bezugnahmeklausel sind nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Maßstäben auszulegen, wenn es sich -wie hier- bei den Bestimmungen im Arbeitsvertrag und in dessen Anlage um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1
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Das war das Arbeitsrecht im Februar 2015:





















