Den beamteten Maut-Kontrolleuren des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) steht für ihre Tätigkeit keine Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 lit. c EZulV zu.
In einem jetzt vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall rügte der klagende Maut-Kontrolleur, dass die Zeitspanne seines Einsatzes von 5.00 Uhr bis 24.00 Uhr nicht von einem Beamten abgedeckt werden könne, weshalb zwangsläufig die Organisation eines Schichtdienstes erforderlich sei. Demgemäß werde er ständig aufgrund eines Schichtplans eingesetzt, um die Arbeitsaufgabe über einen längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit mit anderen Beamten in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge zu leisten. Der Einsatz der Maut-Kontrolleure werde auch nicht individuell für jeden einzelnen Maut-Kontrolleur, sondern in einem vom Dienstherrn vorgegebenen Schichtsystem geregelt. Dabei zeige insbesondere die zeitliche Lage der jeweiligen Schichten, dass es sich nicht mehr nur um eine „begleitende“ (gemeint ist wohl gleitende) Arbeitszeit, innerhalb der gelegentliche Überschreitungen ausgeglichen würden, handele, sondern er in einem zumindest soweit starren Schichtsystem arbeite, als Wechselschichten vorgesehen seien, die den Dienst entweder früh morgens beginnen und mittags enden oder mittags beginnen und abends enden ließen.
Dieser Argumentation folgte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht jedoch nicht: Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens ist jedoch nicht von einem Schichtdienst auszugehen, in dem der Maut-Kontrolleur arbeitet und der zu einem Anspruch auf Gewährung der Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 lit. c EZulV führt. Zwar kann Schichtdienst im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 lit. c EZulV auch bereits dann vorliegen, wenn Dienstbeginn und Dienstende täglich oder wöchentlich nach dem Dienstplan nur in einem Abstand von einer Stunde oder zwei Stunden wechseln1. Jedoch ist auch insoweit Voraussetzung für die Annahme von Schichtdienst im Beamten- wie im Arbeitsrecht, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers/Beamten hinaus anfällt und deshalb von mehreren Arbeitnehmern/Beamten (bzw. Arbeitnehmer-/Beamtengruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge teilweise auch außerhalb der allgemeinen üblichen Arbeitszeit geleistet wird. Dabei ist Schichtarbeit auch dann gegeben, wenn sich die einzelnen Schichten nicht aneinander anschließen, sondern teilweise überlappen. Ferner liegt Schichtarbeit nicht nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer/Beamter das begonnene Arbeitsergebnis des anderen Arbeitnehmers/Beamten mit denselben Mittel oder mit der gleichen Intensität und Belastung vervollständigt, sondern auch dann, wenn ein gewisses Maß an Arbeitsteilung für ein- und denselben Arbeitsvorgang notwendig ist; der gesamte Arbeitsinhalt der sich ablösenden Arbeitnehmer muss übereinstimmen2. Hiernach kann indes von einem Schichtdienst nicht ausgegangen werden. Entscheidend ist die zu erfüllende Arbeitsaufgabe, die nicht darin besteht, ständig die Mautkontrolle durchzuführen. Die Kontrolltätigkeit als solche ist nicht von einer Arbeitsteilung geprägt. Die Kontrolle folgt zwar den Verkehrsspitzen, beruht aber im Wesentlichen auf dem Prinzip der Stichprobenüberprüfung und ist damit unvorhersehbar und unregelmäßig. Die Arbeitsaufgabe erstreckt sich nicht auf eine lückenlose und flächendeckende Kontrolle. Dementsprechend arbeiten die eingesetzten Kontrollgruppen nicht auf das Ergebnis der jeweils anderen Kontrollgruppe aufbauend zum Erreichen desselben Arbeitserfolgs in geregelter Reihenfolge arbeitsteilig nacheinander zusammen, sondern unabhängig vom Einsatz der anderen Kontrollgruppen nebeneinander.
Bestätigt wird die Auffassung, dass die Arbeitsaufgabe nicht der Erledigung im Schichtdienst bedarf, auch dadurch, dass bei den Arbeitszeiten auf individuelle Wünsche der eingesetzten Beamten Rücksicht genommen wird und Ausfälle innerhalb einer Kontrollgruppe wegen Krankheit und Urlaubs eines Beamten nicht durch andere Kontrollgruppen kompensiert werden. Durch den Ausfall einzelner Kontrollen wird die Erfüllung der Arbeitsaufgabe ebenso wenig wie durch die täglichen kontrollfreien Zeiten in Frage gestellt. Angesichts dessen kann nicht von einem starren Schichtsystem ausgegangen werden3.
Zudem rechtfertigt der Einsatz des Klägers zu unterschiedlichen Tageszeiten nicht die Annahme eines Schichtdienstes im Sinne von § 20 Abs. 2 EZulV. Denn der Kläger hat nach den von ihm vorgelegten Dienstzeitnachweisen seinen Dienst überwiegend zwischen 6.00 Uhr und 7.45 Uhr angetreten, während er nur ausnahmsweise an wenigen Tagen im Monat sein Dienst erst um 13.15 Uhr bzw. um 14.15 Uhr begann. Es ist nicht ersichtlich, dass mit den unterschiedlichen Anfangszeiten solche nennenswerten negativen gesundheitlichen oder sozialen Auswirkungen verbunden sind, die die Gewährung einer Erschwerniszulage als geboten erscheinen lassen und dazu führen müssten, den Dienst des Klägers als Schichtdienst anzusehen4.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 5 LA 143/09
- vgl. dazu Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2010, Band 4, Teil B IV/6.1, Rn. 12 m. N.[↩]
- vgl. Schwegmann/Summer, a. a. O., Rn. 11; BAG, Urteile vom 20.04.2005 – 10 AZR 302/04; und vom 08.07.2009 – 10 AZR 589/08, PersR 2009, 422 = ZTR 2009, 576[↩]
- wie hier OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.08.2009 – 10 A 10467/09; Bay.VGH, Beschluss vom 03.11.2009 – 14 ZB 08.3174[↩]
- vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 18.02.2008 – 6 A 4820/05, ZBR 2009, 58 f.; und vom 05.03.2008 – 6 A 4791/05, wonach darüber hinaus Voraussetzung für die Zulagengewährung ist, dass die Zeitabschnitte, in denen der betroffene Beamte zu unterschiedlichen Arbeitszeiten Dienst leisten muss, sich hinsichtlich ihrer Länge im weitesten Sinne entsprechen müssen, was vorliegend nicht der Fall ist[↩]











