Die Klage einer Stadt gegen den Bescheid des Statistischen Landesamtes gegen eine als zu gering empfundene festgesetzte Einwohnerzahl hat aufschiebende Wirkung. Daher muss vorläufig die Einwohnerzahl aus der Fortschreibung der Ergebnisse der Volkszählung 1987 zugrunde gelegt werden. So hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen in dem hier vorliegenden einstweiligen
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