Das Gericht ist an der Verwertung früherer Aussagen heute nicht mehr auffindbarer Zeugen nicht dadurch gehindert, dass der Angeklagte oder sein Verteidiger ihr Konfrontationsrecht aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK nicht ausüben konnten. Abs. 3 Buchst. d EMRK garantiert – als eine besondere Ausformung des Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 Satz
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