De minimis non curat praetor. Dieser römisch-rechtliche Grundsatz kennzeichnet wohl am Besten das Verhältnis des Bundesverfassungsgerichts zu den Amtsgerichten: Denn auch wenn ein amtsgerichtliches Urteil erkennbar fehlerhaft ist, ist eine Nichtzulassung der Berufung verfassungsrechtlich im Regelfall unbedenklich.
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