Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil es von einer über 600 € liegenden Beschwer ausgegangen ist, und hat das Berufungsgericht diese Entscheidung nachgeholt, weil es von einer geringeren Beschwer ausgegangen ist1, kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zutreffend beurteilt hat und eine Zulassung der Berufung geboten gewesen wäre.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht – bevor es die Berufung mangels ausreichender Beschwer verwerfen darf – eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt2.
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist grundsätzlich unanfechtbar3. Dies gilt auch dann, wenn die Zulassungsentscheidung vom Berufungsgericht nachgeholt wurde. Das Rechtsbeschwerdegericht kann daher nicht überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zutreffend beurteilt hat und die Zulassung der Berufung geboten gewesen wäre.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – XII ZB 561/10
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.04.2010 – XII ZB 128/09, FamRZ 2010, 964; und vom 23.03.2011 – XII ZB 436/10, FamRZ 2011, 882[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 23.03.2011 – XII ZB 436/10, FamRZ 2011, 882 Rn. 14; und vom 20.04.2010 – XII ZB 128/09, FamRZ 2010, 964 Rn. 18; Urteil vom 14.11.2007 – VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218, 219; und Beschluss vom 03.06.2008 – VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614[↩]
- MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher 3. Aufl. § 511 Rn. 88; Zöller/Heßler ZPO 29. Aufl. § 511 Rn. 41; Musielak/Ball ZPO 8. Aufl. § 511 Rn. 42[↩]











