Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nur zur prüfen, ob das Berufungsgericht die von dem Amtsgericht wegen der Annahme einer höheren Beschwer versäumte Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO nachgeholt worden ist, nicht ob die getroffene Entscheidung richtig ist.

An der erforderlichen Nachholung der Zulassungsentscheidung fehlt es, wenn sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt, dass dieses nicht alle Zulassungsgründe geprüft hat.
Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht seiner gesetzlichen Pflicht zur Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung entsprochen hat. Diese Pflicht besteht, wenn – wie hier – das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat, und das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht hält [1]. Ob die Entscheidung über die Zulassung der Berufung sachlich richtig ist, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu prüfen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung ersetzt lediglich die an sich – ex post – gebotene Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nach § 511 Abs. 4 ZPO und ist wie diese nicht anfechtbar. Diese Entscheidung des Gesetzgebers würde unterlaufen, könnte die nachgeholte Zulassungsentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren inhaltlich überprüft werden.
Das Berufungsgericht ist seiner Pflicht zur Nachholung der Zulassungsentscheidung hier allerdings nur teilweise nachgekommen. Es hat schon nicht gesehen, dass die nachzuholende Entscheidung über die Zulassung nicht nach dem Maßstab des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu treffen ist, sondern nach dem Maßstab des § 511 Abs. 4 ZPO. Vor allem aber hat es übersehen, dass sich die Zulassungsgründe nach § 511 Abs. 4 ZPO nicht in dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erschöpfen, sondern auch die Zulassungsgründe der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und der Fortbildung des Rechts umfassen. Die unterlassene Prüfung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nachzuholen, wenn die getroffenen Feststellungen – wie hier – eine solche Entscheidung erlauben [2]. Sie ergibt, dass ein Zulassungsgrund nicht vorliegt. Hier kommt zwar der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht, weil das Amtsgericht den Einwand der Verjährung oder des Erlöschens des Anspruchs mit einer unhaltbaren Begründung verneint hat. Ein nach § 15 SächsNRG aF erloschener Anspruch bleibt nach § 32a SächsNRG i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 EGBGB auch nach dem Inkrafttreten von § 31 SächsNRG am 1.01.2009 erloschen und lebt nicht etwa wieder auf. Auf diese Frage kommt es aber nicht an, weil der Anspruch auf Zurückschneiden einer Hecke nach § 14 Abs. 1 SächsNRG, worauf der Vertreter der Klägerin mit Recht aufmerksam gemacht hat, nach jedem Nachwachsen über die höchstzulässige Höhe wieder neu entsteht und damit ungeachtet des Erlöschens früherer Ansprüche weder verjährt noch ausgeschlossen ist.
Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich indessen nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO daraus, dass das Berufungsgericht dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert hat [3]. Eine solche Erschwerung liegt zwar nicht schon in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer und auch nicht in jeder Überschreitung des dabei gegebenen Ermessens [4]. Bei der Bemessung der Beschwer des Klägers hat das Berufungsgericht aber nicht nur die Grenzen seines Ermessens überschritten. Es hat vielmehr schon den Umfang der Verurteilung der Beklagten im entscheidenden Punkt verkannt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – V ZB 72/11
- BGH, Urteil vom 14.11.2007 – VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218, 219 Rn. 12; Beschluss vom 26.10.2010 – VI ZB 74/08, NJW 2011, 615[↩]
- BGH, Beschluss vom 19.05.2011 – V ZB 250/10, WuM 2011, 432, 433[↩]
- vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; BGH, Beschluss vom 23.10.2003 – V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 20.01.2011 – V ZB 193/10, ZWE 2011, 174, 175 und vom 31.03.2011 – V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026[↩]