Die unvollständige Grundlagenermittlung eines Architekten führt nicht zu einer Schadensersatzpflicht für die dem Bauherren entgangenen steuerlichen Vergünstigungen. Ein mit der Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung beauftragter Architekt hat seinen Auftraggeber über ein denkmalschutzrechtliches Genehmigungserfordernis aufzuklären. Zweck dieser Verpflichtung ist es, den Bauherrn in die Lage zu versetzen, die Realisisierungschancen des Vorhabens einschätzen
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