Die Pflichtverletzung des Erstberaters und der Zurechnungszusammenhang

Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt wird bei einem Verhalten Dritter nur dann unterbrochen, wenn eine gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs vorliegt.

Die Pflichtverletzung des Erstberaters und der Zurechnungszusammenhang

Daher scheidet grundsätzlich eine Unterbrechung aus, wenn nach dem pflichtwidrig handelnden Rechtsberater eine andere rechtskundige Person mit der Angelegenheit befasst worden ist und noch in der Lage gewesen wäre, den Schadenseintritt zu verhindern, wenn sie die ihr obliegende Sorgfalt beachtet hätte.

Nur dann, wenn der zweite Berater eine Entschließung trifft oder einen Hinweis erteilt, die schlechterdings unverständlich sind, also gemessen an sachgerechter Berufsausübung sachfremd und nicht nachvollziehbar erscheinen, hat der erste Rechtsberater dafür nicht einzustehen1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – IX ZR 46/12

  1. vgl. BGH, Urteil vom 10.05.1990 – IX ZR 113/89, NJW 1990, 2882, 2884; vom 14.07.1994 – IX ZR 204/93, WM 1994, 2162, 2163; vom 13.03.2003 – IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, 853 f; Beschluss vom 26.01.2012 – IX ZR 54/09, Rn. 3, nv; G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1138[]
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