Ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG lässt nicht auf die inhaltliche Unrichtigkeit der nach § 41 Abs. 2 ZVG erfolgten Mitteilung des Vollstreckungsgerichts stützen, sofern dieser Fehler im Versteigerungstermin korrigiert wurde.
Gemäß § 41 Abs. 2 ZVG soll
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