Zuschlag in der Zwangsversteigerung – und der falsche Zinsbeginn

Ein Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG ergibt sich nicht aus der Behauptung des Schuldners, die dem Gläubiger erteilten Vollstreckungsklauseln seien im Hinblick auf den dort aufgeführten, vor dem 1.01.2005 liegenden Zinsbeginn inhaltlich unzutreffend.

Zuschlag in der Zwangsversteigerung – und der falsche Zinsbeginn

Der Nachprüfung des Vollstreckungsorgans – hier des Vollstreckungsgerichts – unterliegt nur, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie wirksam erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte, soweit sie nicht wofür hier nichts spricht – nichtig ist1.

BGh, Beschluss vom 16. März 2017 – V ZA 11/17

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2016 – V ZB 174/15, NJW 2017, 411 Rn. 16 mwN[]

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Zuschlag in der Zwangsversteigerung - und die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage