Rechtsgrundlage für die Führung von Zweigpraxen ist § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 und 2 Ärzte-ZV. Diese Regelung, die ihre gesetzliche Grundlage in § 98 Abs 2 Nr 13 SGB V hat, setzt voraus, dass die Versorgung der
Artikel lesen
Nachrichten aus Recht und Steuern
Rechtsgrundlage für die Führung von Zweigpraxen ist § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 und 2 Ärzte-ZV. Diese Regelung, die ihre gesetzliche Grundlage in § 98 Abs 2 Nr 13 SGB V hat, setzt voraus, dass die Versorgung der
Artikel lesenFür ein Medizinisches Versorgungszentrum besteht nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts keine Begrenzung auf höchstens zwei Zweigpraxen.
Rechtsgrundlage für die Genehmigung von Zweigpraxen bzw Nebenbetriebsstätten ist § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 und 2 Ärzte-ZV. Nach dieser Regelung, die
Artikel lesenNach § 24 Abs 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV sind vertragszahnärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragszahnarztsitzes an weiteren Orten zulässig, wenn und soweit
Die Ablehnung der Genehmigung einer vertragsärztlichen Zweigpraxis ist nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts in jedem Fall gerechtfertigt, wenn zwischen dem Praxissitz und der beabsichtigten Zweigpraxis eine Fahrzeit von mehr als einer Stunde besteht.
Rechtsgrundlage für die Genehmigung von Zweigpraxen ist
Artikel lesen