Die Wiederholung einer Leistung im fünften Studiensemester nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Zwischenprüfungsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Hamburg vom 1. September 2005 (ZwPO 2005) setzt die Bewertung einer in den ersten vier Semestern erbrachten Leistung mit
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