Die Wiederholung einer Leistung im fünften Studiensemester nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Zwischenprüfungsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Hamburg vom 1. September 2005 (ZwPO 2005) setzt die Bewertung einer in den ersten vier Semestern erbrachten Leistung mit weniger als vier Punkten voraus. Im Einzelfall besteht ein wichtiger Grund im Sinne des § 4 Abs. 6 HmbJAG, § 9 Abs. 2 ZwPO 2005, einen Leistungsnachweis im fünften Semester erbringen zu dürfen.
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 HmbJAG1, wonach die Zwischenprüfung im Studienfach Rechtswissenschaft endgültig nicht bestanden hat, wer die geforderten Leistungsnachweise ohne wichtigen Grund bis zum Ende des fünften Fachsemesters nicht erbracht hat, liegen nicht vor. Die Klägerin hat alle nach § 4 Zwischenprüfungsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Hamburg2 (ZwPO 2005), die auf die Klägerin, die im Sommersemester 2007 ihr Studium aufgenommen hat, anwendbar ist, erforderlichen Leistungsnachweise bis zum Ende des fünften Semesters erbracht. Zwar hat sie die Fallklausur im Zivilrecht nicht innerhalb ihrer ersten beiden Studienjahre (§ 4 Abs. 4 Satz 1 HmbJAG, §§ 4, 1 Abs. 1 ZwPO 2005) erfolgreich abgelegt. Sie hat jedoch, obwohl keine von ihr gefertigte Fallklausur im Zivilrecht innerhalb der regulären Prüfungszeit mit „nicht bestanden“ bewertet worden ist, im fünften Fachsemester erfolgreich von der ihr zustehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, diesen Leistungsnachweis zu erbringen. Darüber hinaus sind die angegriffenen Bescheide auch aus formellen Gründen rechtswidrig.
Nach der Zwischenprüfungsordnung 2005, die auf § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 HmbJAG beruht, setzt das Bestehen der Zwischenprüfung voraus, dass der Studierende in den Studieneinheiten Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht jeweils in einer Hausarbeit und einer Fallklausur mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat sowie einen Grundlagenschein erworben und zusätzlich zwei Semesterabschlussklausuren ebenfalls mit mindestens der Punktzahl 4,0 absolviert hat. Die Klägerin erbrachte acht dieser insgesamt neun erforderlichen Leistungsnachweise in ihren ersten vier Fachsemestern. Die Fallklausur in der Studieneinheit Zivilrecht bestand die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, in ihrem fünften Fachsemester.
Allerdings hat die Klägerin im vorliegend vom Verwaltungsgericht Hamburg entschiedenen Fall nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 ZwPO 2005 erfüllt, wonach Studierende, die mindestens sechs Leistungsnachweise in ihren ersten vier Studiensemestern erbracht haben, je einen Leistungsnachweis in den drei Kern-Studieneinheiten wiederholen können. Denn diese Vorschrift gewährt nicht generell die Möglichkeit, einen Leistungsnachweis erst nach Ablauf des vierten Fachsemesters abzulegen, sondern knüpft an eine vorangegangene Leistung an („wiederholen“), und ein Wiederholungsfall hat für die Klägerin im Hinblick auf die Aufsichtsarbeit im Zivilrecht nicht vorgelegen.
Aus der Regelung selbst ergibt sich, dass eine Wiederholung die Bewertung einer vorangegangenen Leistung mit weniger als vier Punkten voraussetzt.
Die Zwischenprüfungsordnung 2005 geht davon aus, dass zur Teilnahme an den angebotenen Klausuren und Hausarbeiten nur Studierende während der ersten vier Semester (§ 7 Abs. 2 1. Alt. ZwPO 2005) oder als Wiederholer gemäß § 9 ZwPO 2005 (§ 7 Abs. 2 2. Alt. ZwPO 2005) berechtigt sind. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 ZwPO 2005 unterscheidet zwischen einer Wiederholung innerhalb der ersten vier Semester (Satz 1) und einer bis zum Ablauf des fünften Semesters (Satz 2), die an engere Voraussetzungen geknüpft ist. In den ersten vier Semestern kann ein Studierender nach eigener Entscheidung an den angebotenen Klausuren teilnehmen. Wird die Leistung nicht mit mindestens vier Punkten bewertet, d.h. wenn sie nicht bestanden ist (vgl. auch § 65 Abs. 2 HmbHG), kann sie – während der ersten vier Semester – solange wiederholt werden, bis mindestens vier Punkte erreicht werden. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 2 ZwPO 2005 ist nach dem vierten Semester eine erneute Teilnahme ebenfalls nur im Wiederholungsfall möglich. Die Vorschrift setzt in beiden Fällen gleichermaßen voraus, dass eine vorangegangene Leistung nicht bestanden wurde. Der in § 9 Abs. 1 Satz 1 ZwPO 2005 eingefügte Nebensatz, „deren Leistungen (Klausur oder Hausarbeit) nicht mindestens mit der Punktzahl 4,0 bewertet worden sind“, erklärt den Begriff „wiederholen“, der auch in § 9 Abs. 1 Satz 2 ZwPO 2005 verwendet wird. Aus dem gesamten Regelungszusammenhang sowie aus der für § 9 ZwPO 2005 gewählten Überschrift: „Wiederholung nicht bestandener Prüfungsteile“ ergibt sich, dass entscheidend für einen Wiederholungsanspruch darauf abzustellen ist, ob eine Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ bewertet wurde.
Im Hinblick auf den nach Ablauf des vierten Fachsemesters der Klägerin noch ausstehenden Leistungsnachweis im Zivilrecht lag kein Wiederholungsfall vor, da sie nicht zuvor eine entsprechende Leistung zur Bewertung gestellt hatte, die mit weniger als 4,0 Punkten bewertet worden war. Unstreitig hatte die Klägerin vor Beginn ihres fünften Fachsemesters keine Fallklausur im Zivilrecht zur Bewertung gestellt. Sie hatte lediglich in dieser Studieneinheit nach erfolgter Anmeldung an Klausurterminen teilgenommen, ohne eine Arbeit zur Bewertung abgegeben zu haben. Im maßgeblichen Zeitraum gab es auch keine rechtliche Grundlage dafür, eine nicht abgegebene Aufsichtsarbeit als nicht ausreichende Leistung zu bewerten. Die Vorschrift des § 17 Abs.1 HmbJAG, die vorsieht, dass eine nicht abgelieferte Aufsichtsarbeit mit der Note „ungenügend“ zu bewerten ist, findet sich im zweiten Abschnitt des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes (staatliche Pflichtfachprüfung) und ist auf die Leistungsnachweise, die zur Ablegung der Zwischenprüfung erforderlich sind, nicht anwendbar.
Zu Recht hat die Universität Hamburg der Klägerin aber ermöglicht, ihren noch ausstehenden Leistungsnachweis im Zivilrecht in ihrem fünften Fachsemester zu erbringen. Die Klägerin hatte hierauf einen Anspruch, denn ihr stand ein wichtiger Grund im Sinne des § 4 Abs. 6 HmbJAG, § 9 Abs. 2 ZwPO 2005 zur Seite. Es lagen besondere Umstände vor, die unter Berücksichtigung der Chancengleichheit für alle Prüflinge die Annahme gerechtfertigt haben, dass ihr eine Wiederholung nicht in dem vorgesehenen Zeitraum möglich war. Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen für eine Ablegung der Fallklausur im Zivilrecht in ihrem fünften Fachsemester gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 ZwPO 2005 vorlagen.
Die Klägerin hatte berechtigten Anlass für die Annahme, dass die am 6. Februar 2009 ausgegebene Fallklausur im Schuldrecht AT für sie als „nicht bestanden“ gewertet wurde, obwohl sie keine Klausur zur Bewertung abgegeben hatte. In dem elektronischen Meldesystem STiNE veröffentlichte die Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg am 27. März 2009, dass die Klägerin für die Fallklausur „SchuldR AT“ 0 Punkte erhalten habe und dass sie durch diese Klausur durchgefallen sei. In jener Zeit bestand die Praxis, in den Fällen, in denen sich ein Studierender zu einer Klausurteilnahme angemeldet hatte, für eine nicht zur Bewertung gestellte Aufsichtsarbeit im elektronischen Meldesystem eine Bewertung mit 0 Punkten und dem Zusatz „durchgefallen“ zu vermerken. Da innerhalb der ersten vier Semester alle Aufsichtsarbeiten, die nicht mit mindestens 4,0 Punkten bewertet werden, wiederholt werden können, musste die Klägerin auch keine Nachteile durch einen mehrmaligen Abbruch der Klausur befürchten. Aus diesem Grund musste es auch nicht auffallen, dass eine Bewertung nicht abgegebener Klausuren tatsächlich nicht stattfand.
Der Zwischenprüfungsausschuss der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg definierte erstmals in seiner Sitzung am 15. Juni 2009 „die Wiederholung einer Klausur“. Diese Definition wurde erst am 6. Juli 2009 zur Klarstellung auf der Internetseite veröffentlicht worden. Auch nach der Sitzung am 15. Juni 2009 stellte der Zwischenprüfungsausschuss für die Annahme der Teilnahme an einer Aufsichtsarbeit nicht darauf ab, ob eine vorangegangene Leistung zur Bewertung gestellt und nicht mit mindestens vier Punkten bewertet wurde, sondern er ließ es ausreichen, wenn „etwas Schriftliches“ abgegeben wurde.
Die Feststellung des Nichtbestehens der Zwischenprüfung allein durch den Vorsitzenden des Zwischenprüfungsausschusses ist darüber hinaus auch aus formellen Gründen rechtswidrig. Denn gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 ZwPO 2005 entscheidet über das Nichtbestehen der Zwischenprüfung der Zwischenprüfungsausschuss, der gemäß § 2 Abs. 2 ZwPO 2005 aus dem/der Dekan/in, zwei Hochschullehrern, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einem Studierendenvertreter besteht. Zwar kann der Zwischenprüfungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit Befugnisse auf den Vorsitzenden übertragen (vgl. § 2 Abs. 6ZwPO 2005), hiervon machte er aber in der hier maßgeblichen Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses der Fakultät Rechtswissenschaft bezogen auf die Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung keinen Gebrauch.
Entgegen der Ansicht der Fakultät für Rechtwissenschaft der Universität Hamburg ergibt sich aus dem eingereichten Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 15. Juni 2009 auch nicht, dass der Vorsitzende zumindest konkludent beauftragt worden war, das Nichtbestehen der Zwischenprüfung festzustellen und der Klägerin mitzuteilen. Dem Protokoll kann lediglich entnommen werden, welche Voraussetzungen der Prüfungsausschuss für eine Wiederholungsmöglichkeit für erforderlich gehalten hat. Die Feststellung des Nichtbestehens wurde ausweislich des Protokolls nicht erörtert. Eine mögliche rückwirkende Heilung durch Beschlussfassung des Zwischenprüfungsausschusses gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 HmbVwVfG ist nicht erfolgt. Ein Fall des § 46 HmbVwVfG, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn offensichtlich die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, liegt nicht vor.
Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 13. Juni 2013 – 2 K 2215/10











