1. juristisches Staatsexamen und die Stu­di­en­ab­schluss­för­de­rung

Be­steht eine Ab­schluss­prü­fung aus meh­re­ren Tei­len, zu denen je­weils ge­son­dert zu­ge­las­sen wird, und bil­den die ein­zel­nen Teile un­ge­ach­tet ihrer et­wai­gen prü­fungs­ver­fah­rens­recht­lich ei­gen­stän­di­gen Aus­ge­stal­tung bei einer Ge­samt­be­trach­tung eine zeit­li­che und sach­li­che Ein­heit, sind Aus­zu­bil­den­de zu der Ab­schluss­prü­fung im Sinne des §

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