Die erfundene Person im Anhörungsbogen

Ein Verkehrsteilnehmer, der eine nicht existierende Person als Fahrzeuglenker eintragen lässt, um kein Fahrverbot zu erhalten, kann nicht wegen falscher Verdächtigungen gemäß § 164 Abs. 2 StGB bestraft werden.

Die erfundene Person im Anhörungsbogen

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall einen Verkehrsteilnehmer freigesprochen und damit den Freispruch des Landgerichts Tübingen bestätigt. In einem gegen den Angeklagten gerichteten Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hatte dieser einen Dritten veranlasst, eine nicht existierende Person als vermeintlichen Fahrzeuglenker anzugeben. So konnte die Bußgeldbehörde innerhalb der Verjährungsfrist gegen ihn kein Bußgeld verhängen und kein Fahrverbot anordnen. Im Juni 2015 war der Angeklagte mit einem PKW auf der B 27 in Richtung Tübingen gefahren. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h soll er dabei um 58 km/h überschritten haben. Für diese Verkehrsordnungswidrigkeit ist eine Regelgeldbuße von 480 Euro und ein Regelfahrverbot von einem Monat vorgesehen. Damit er nicht deswegen belangt werden konnte, nahm er die Hilfe eines Dritten in Anspruch. Dieser warb auf einer Internetseite: „Ich übernehme Ihre Punkte und Ihr Fahrverbot für Sie“. Im Anhörungsbogen wurde eine nicht existierende Person unter einer Karlsruher Adresse angegeben. Daraufhin erließ das Landratsamt gegen die in Wirklichkeit nicht existierende Person einen Bußgeldbescheid und stellte zugleich das Verfahren gegen den Angeklagten ein. Bis das Landratsamt von der Polizei in Karlsruhe erfuhr, dass es eine Person mit den angegebenen Personalien tatsächlich nicht gibt, war bereits Verfolgungsverjährung hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eingetreten, so dass er deshalb endgültig nicht mehr belangt werden konnte.

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Vom Amtsgericht Reutlingen ist der Angeklagte in erster Instanz wegen falscher Verdächtigung verurteilt worden. In der Berufungsinstanz hat das Landgericht Tübingen den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen1. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Tübingen Revision eingelegt.

Spätestens wenn es aufgrund der Revision zu einem eneuten Gerichtsverfahren kommt, ist es sinnvoll, wenn sich der Betroffene professionelle Hilfe sucht. Juristische Unterstützung kann den Ausgang eines Prozesses zwar nicht beeinflussen – aber kann ein Stück weit die Unsicherheit des Angeklagten beseitigen. Gerade durch das Internet lässt sich ohne großen Zeitaufwand ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, wie z.B. Rechtsanwalt Rudnicki, finden.

In diesem Verfahren hat das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Angeklagte nicht den Tatbestand der falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB verwirklicht hat, weil er die falsche Behauptung nicht in Bezug auf eine andere tatsächlich existierende Person aufgestellt hat. „Ein anderer“, wie ihn § 164 Abs. 2 StGB voraussetzt, muss eine tatsächlich existierende Person sein. Schließlich hat das Oberlandesgericht Stuttgart festgestellt, dass der Angeklagte sich weder einer Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB noch einer Beteiligung an einem Vortäuschen einer Straftat (§ 145d Abs. 2 StGB) oder an einer Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht hat. Genausowenig liegt eine versuchte mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1, 4, §§ 22, 23 StGB vor, indem er eine falsche Eintragung der Ordnungswidrigkeit im Fahreignungsregister herbeiführen wollte, denn das vom Kraftfahrt-Bundesamt geführte Fahreignungsregister ist kein öffentliches Register im Sinne der Norm.

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Aus diesen Gründen hatte die gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft Tübingen keinen Erfolg.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 20. Februar 2018 – 4 Rv 25 Ss 982/17

  1. LG Tübingen, Urteil vom 10.07.2017 – 24 Ns 24 Js 23198/16[]