Die Anrechnung der erfüllten Bewährungsauflage steht in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, anders als in denen des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, nicht im Ermessen des Gerichts, sondern hat in der Regel zu erfolgen1.
Sofern alle erforderlichen Tatsachen im angefochtenen Urteil mitgeteilt werden, hat der Bundesgerichtshof den Rechtsfehler auf die Sachrüge zu berücksichtigen und kann die Anrechnungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen2.
Er bemisst den Anrechnungsmaßstab (hier: in einem aus Baden-Württemberg stammenden Fall) in Orientierung an § 7 Abs. 1 Satz 1 der Baden-Württembergischen Landesverordnung des Justizministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30.06.20093. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht zu einem für den Angeklagten günstigeren Anrechnungsmaßstab gelangt wäre, zumal da die erbrachten Arbeitsstunden bereits bei der Gesamtstrafenbemessung strafmildernd berücksichtigt wurden.
Dementsprechend wurden im vorliegenden Urteil die vom Angeklagten auf die Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 16.10.2017 erbrachten 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf die hier verhängte Gesamtfreiheitsstrafe mit 30 Tagen angerechnet.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 1 StR 192/19










