Die spätere Gesamtstrafenbildung – und die bereits erfüllten Bewährungsauflagen

Die Anrechnung der erfüllten Bewährungsauflage steht in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, anders als in denen des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, nicht im Ermessen des Gerichts, sondern hat in der Regel zu erfolgen1.

Die spätere Gesamtstrafenbildung – und die bereits erfüllten Bewährungsauflagen

Sofern alle erforderlichen Tatsachen im angefochtenen Urteil mitgeteilt werden, hat der Bundesgerichtshof den Rechtsfehler auf die Sachrüge zu berücksichtigen und kann die Anrechnungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen2.

Er bemisst den Anrechnungsmaßstab (hier: in einem aus Baden-Württemberg stammenden Fall) in Orientierung an § 7 Abs. 1 Satz 1 der Baden-Württembergischen Landesverordnung des Justizministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30.06.20093. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht zu einem für den Angeklagten günstigeren Anrechnungsmaßstab gelangt wäre, zumal da die erbrachten Arbeitsstunden bereits bei der Gesamtstrafenbemessung strafmildernd berücksichtigt wurden.

Dementsprechend wurden im vorliegenden Urteil die vom Angeklagten auf die Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 16.10.2017 erbrachten 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf die hier verhängte Gesamtfreiheitsstrafe mit 30 Tagen angerechnet.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 1 StR 192/19

  1. BGH, Urteil vom 20.03.1990 – 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381; Beschlüsse vom 02.04.2009 – 2 StR 11/09; und vom 18.07.2007 – 2 StR 256/07[]
  2. BGH, Urteil vom 03.11.2000 – 2 StR 274/00, NStZ 2001, 163, 164 mwN[]
  3. GBl 2009, S. 338[]

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