Fahrten zur Überführung von Kraftfahrzeugen im Rahmen gewerblicher Tätigkeit unterfallen nicht der Befreiungsvorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 5 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG).
Die vom Geschäftsführer einer GmbH, deren Zweck der Handel mit gebrauchten Fahrzeugen ist, angeordnete Fahrt – einer Überführungsfahrt mit einem LKW mit Anhänger für zwei von der GmbH erworbene PKW zum Betriebssitz der GmbH – unterfällt § 2 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG; die Befreiungsvorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG greift – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung – vorliegend nicht. Danach bedarf es der vom Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz verlangten Qualifikationen nicht für Fahrten mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Bei dieser Ausnahme, die bereits in der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates enthalten ist, auf die das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz zurückgeht, handelt es sich um eine sog. Handwerkerklausel, die sich in ähnlicher Form auch in anderen Vorschriften zum Güterkraftverkehr findet (vgl. Teil 1 Unterabschnitt 1.01.03.01. lit. c ADR)1. Mit der tatbestandlichen Anknüpfung in § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG daran, dass es sich bei den transportierten Gütern um für die Ausübung des Berufs benötigtes Material oder Ausrüstung handeln muss, wird dabei zum Ausdruck gebracht, dass die Befreiung nur greift, wenn der durchgeführte Transport im Verhältnis zum Betriebszweck bzw. der vom Fahrer ausgeübten Tätigkeit nur unselbständige Zwecke erfüllt, wie insbesondere der Transport von Grundstoffen oder Werkzeug, die für die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen benötigt werden2. Eine Abgrenzung kann dabei nur nach wertender Gewichtung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden. Diese führt vorliegend dazu, dass dem Transport von zum Handel erworbenen Kraftfahrzeugen – selbst dann, wenn diese etwa noch instandgesetzt werden müssten – nicht lediglich die von § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG vorausgesetzte untergeordnete Bedeutung des Gütertransports zukommt.
Allerdings kann ie Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 BKrFQG nicht fahrlässig begangen werden. Da das Gesetz – anders als in § 9 Abs. 1 BKrFQG – nicht ausdrücklich auch die fahrlässige Begehung bußgeldbewehrt, kann gemäß § 10 OWiG nur vorsätzliches Handeln geahndet werden.
Maßgeblich ist daher, ob der Betroffene alle für die rechtliche Einordnung seines Handelns maßgeblichen tatsächlichen Umstände erkannt hat oder diese nur rechtlich falsch eingeordnet hat. Letzteres würde als Verbotsirrtum den Vorsatz nicht entfallen lassen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 28. Oktober 2016 – 2 (7) SsBs 583/16; 2 (7) SsBs 583/16 – AK 209/16
- dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.08.2014 – 2 (7) SsBs 655/13 – AK 175/13[↩]
- vgl. dazu die Beispiele in Anhang 3 der vom Bundesamt für Güterverkehr herausgegebenen und zwischen den für die Umsetzung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsrechts zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder abgestimmten Anwendungshinweisen zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht[↩]










