Die Höhe des dem Geschäftsherrn durch die tatbestandsmäßige Handlung des § 299 StGB aF zugefügten Nachteils darf bei der Strafzumessung hinsichtlich der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob der Bestochene sich zugleich wegen Untreue strafbar gemacht hat1.

Genau dies hat die Strafkammer im vorliegenden Fall getan: Sie hat insoweit allein auf die Nachteilshöhe abgestellt, nicht hingegen auf die Verletzung einer etwaigen Pflichtenstellung des Angeklagten im Sinne des § 266 StGB. Darauf hat sie den Angeklagten nicht zuvor gesondert hinweisen müssen.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht zudem strafschärfend gewertet, der Angeklagte E. habe seinem Arbeitgeber einen erheblichen Nachteil zu- gefügt, der sich „mindestens mit den Ausschüttungen in Höhe des Erlangten von über 2 Mio. Euro beziffern lässt“.
Die Höhe eines zugefügten Nachteils darf bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Zum einen schützt § 299 StGB aF auch die Interessen des Geschäftsherrn bei intern pflichtwidrigem Verhalten2. Zum anderen wird das Ausmaß der Pflichtwidrigkeit ganz wesentlich durch die Höhe des eingetretenen Schadens bestimmt3.
Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer als Mindestwert für den zugefügten Nachteil den Gesamtbetrag der dem Angeklagten E. zugeflossenen Aus- schüttungen in Höhe von 2.145.171, 48 € angesetzt. Dass der zugewandte Vorteil – entgegen der Würdigung des Landgerichts – ausschließlich in der Unternehmensbeteiligung liegt, führt zu keiner anderen Bewertung. Jedenfalls betreffend den als „Schmiergeld“ zugewandten Betrag ist davon auszugehen, dass dieser in Form eines Preisnachlasses dem Geschäftsherrn des Empfängers hätte gewährt werden können4 und jenem als Verletzten der Bestechungshandlung zur Kompensation seiner Interessen insoweit ein Anspruch auf Herausgabe zusteht5. Dies gilt mit Blick auf die Besonderheiten der Unrechtsvereinbarung vorliegend auch für die Ausschüttungen als aus dem zugewandten Vorteil gezogene Früchte. Denn der Geschäftserfolg der S. GmbH, damit der Wert der Beteiligung und die Möglichkeit, Gewinne an die Bestochenen auszuschütten, beruhten gerade auf der Umsetzung des wettbewerbswidrigen Exklusivvertrages und der damit einhergehenden Schädigung des Geschäftsherrn als Teil der Unrechtsvereinbarung. Hierauf hatte der Angeklagte maßgeblichen Einfluss.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2022 – 3 StR 375/20
- vgl. auch BGH, Urteil vom 18.05.2017 – 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565 Rn. 22; Beschlüsse vom 31.03.2008 – 5 StR 631/07, wistra 2008, 262; vom 20.03.2014 – 3 StR 28/14, NStZ 2014, 397; Urteil vom 15.03.2001 – 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310, 315[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1983 – 1 StR 490/82, BGHSt 31, 207; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 299 Rn. 2; NK-StGB/Dannecker, 4. Aufl., § 299 Rn. 6 zum hier anzuwendenden alten Recht- sowie BGH, Urteil vom 18.05.2017 – 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565 Rn. 22 zum neuen Recht[↩]
- vgl. LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., § 46 Rn. 103 mwN zu Bestechlichkeit und Untreue eines Amtsträgers[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2005 – 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 314[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.03.2014 – 3 StR 28/14, NStZ 2014, 397; vom 31.03.2008 – 5 StR 631/07, wistra 2008, 262 f.[↩]
Bildnachweis:
- Untreue: kalhh