Der Landesdatenschutzbeauftragte im Bußgeldverfahren

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen spricht sich für eine Reform des Verfahrensrechts bei datenschutzrechtlichen Bußgeldverfahren aus. Nach seiner Vorstellung sollen Datenschutzaufsichtsbehörden gerichtliche Bußgeldverfahren künftig eigenständig weiterführen können und dabei vergleichbare Befugnisse erhalten wie die Staatsanwaltschaft. Als Vorbild dient eine seit Jahren im Kartellrecht etablierte Regelung.

Der Landesdatenschutzbeauftragte im Bußgeldverfahren

Ausgangspunkt der Überlegungen ist die derzeitige Ausgestaltung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Solange ein Datenschutzbußgeld verwaltungsintern bearbeitet wird, liegt die Verantwortung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Legt das betroffene Unternehmen oder die betroffene Person jedoch Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und gelangt die Sache vor Gericht, geht die Verfahrensführung auf die Staatsanwaltschaft über. Die Datenschutzbehörde verliert damit weitgehend die Möglichkeit, das von ihr geführte Verfahren aktiv zu begleiten oder Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einzulegen.

Nach Auffassung des niedersächsischen Datenschutzbeauftragten führt diese Konstruktion zu unnötigen Reibungsverlusten. Staatsanwaltschaften müssten sich häufig erst in komplexe datenschutzrechtliche Fragestellungen einarbeiten, obwohl die sachliche Expertise bereits bei der Datenschutzaufsicht vorhanden sei. Dies verursache Doppelarbeit und binde personelle Ressourcen sowohl in der Justiz als auch in der Verwaltung.

Anlass für die Reformüberlegungen sind mehrere gerichtliche Verfahren der jüngeren Vergangenheit, in denen von Datenschutzaufsichtsbehörden verhängte Bußgelder deutlich reduziert oder vollständig aufgehoben wurden. Aus Sicht der Aufsichtsbehörden wäre es sachgerecht, wenn sie ihre Verfahren auch nach der gerichtlichen Überleitung selbst weiterverfolgen und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen könnten.

Der Vorschlag orientiert sich an den Regelungen des Kartellrechts. Dort verfügen die Kartellbehörden bereits über weitreichende Beteiligungs- und Verfahrensrechte im gerichtlichen Bußgeldverfahren. Dieses Modell habe sich nach Auffassung des Landesdatenschutzbeauftragten bewährt und entlaste die Staatsanwaltschaften gerade in hochspezialisierten Materien erheblich.

Zugleich verbindet die Behörde ihre Initiative mit der aktuellen Debatte über den Bürokratieabbau und die Modernisierung der Verwaltung. Die niedersächsische Landesregierung könnte eine entsprechende Änderung über eine Bundesratsinitiative auf den Weg bringen. Ziel wäre es, vorhandene Fachkompetenz konsequenter zu nutzen, Verfahrensabläufe zu beschleunigen und die Justiz von zusätzlichem Bearbeitungsaufwand zu entlasten.

Ob eine solche Reform tatsächlich umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Die Diskussion berührt grundlegende Fragen der Rollenverteilung zwischen Fachbehörden und Staatsanwaltschaften im Ordnungswidrigkeitenrecht und dürfte daher auch über den Datenschutz hinaus Beachtung finden.

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