Kartellordnungswidrigkeiten – als Sonderdelikte des Unternehmensinhabers

Adressaten der Verbote in Art. 101 AEUV sowie § 1 GWB sind Unternehmen und Unternehmensvereinigungen. Dementsprechend stellen die Bußgeldtatbestände in § 81 GWB Sonderdelikte des Unternehmensinhabers dar. 

Kartellordnungswidrigkeiten – als Sonderdelikte des Unternehmensinhabers

Der Verband als eigentlicher Sanktionsadressat scheidet selbst als möglicher Täter der bebußten Zuwiderhandlung aus. Seine Organe, Vertreter oder Beauftragten sind wiederum nicht Sanktionsadressaten der Bußgeldtatbestände.

Unter den Voraussetzungen des § 9 OWiG ist jedoch die ahndungsbegründende Unternehmereigenschaft auf sie zu erstrecken, wodurch im Ergebnis der Bußgeldtatbestand auf die Handlungen der erfassten Organe, Vertreter und Beauftragten ausgedehnt wird. So erweitert die Substitutenhaftung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG den Anwendungsbereich der Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB auf gewillkürte Vertreter, die von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten beauftragt worden sind, den Betrieb oder das Unternehmen „ganz oder zum Teil zu leiten“ und die aufgrund dieses Auftrags gehandelt haben1. Dabei erfasst § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG neben der Teilleitung von räumlich und organisatorisch abgetrennten Betriebsteilen (z.B. Zweigstellen oder Filialen) auch Personen in Leitungsfunktionen von sachlich abgegrenzten Teilbereichen innerhalb des Gesamtbetriebes wie etwa einzelnen Abteilungen2. Ob eine solche Teilleitung vorliegt, ist im Einzelfall auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände festzustellen, wobei vor dem Hintergrund des Art. 103 Abs. 2 GG eine enge Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals geboten ist. 

So muss in sachlicher Hinsicht der betroffene Betriebsteil hinreichend abgrenzbar und gegenüber dem Gesamtbetrieb mit einer gewissen Bedeutung und Selbständigkeit ausgestattet sein. In persönlicher Hinsicht muss der Leiter eines solchen Betriebsteils hinsichtlich des ihm eingeräumten Maßes an Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit normativ dem Leiter einer räumlich-organisatorisch getrennten Einheit entsprechen. Verantwortung setzt Freiheit des Handelns und damit die Befugnis zur Entscheidung voraus3. Dies wird regelmäßig eine Ansiedlung nicht auf der obersten, doch auf der oberen Leitungsebene verlangen, wobei die konkrete Organisation des Gesamtunternehmens maßgebend ist. Indizien für das Vorliegen einer Leitungsfunktion, die jedoch für sich betrachtet keinen tragfähigen Schluss zulassen und weder erforderlich noch ausreichend sind, können beispielhaft Berufsbezeichnungen, Vertretungsformen des Handelsrechts oder die Übertragung von Weisungsbefugnissen sein. Entscheidend ist letztlich, ob sich bei wertender Gesamtbetrachtung auf Grundlage aller festgestellten Umstände das Handeln des Vertreters als eigenes Verhalten des Vertretenen darstellt. Erforderlich ist nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG („leiten“), dass der Vertreter die Leitungsfunktion tatsächlich übernommen hat4. Zudem muss das konkrete Verhalten des Handelnden im Zusammenhang mit der Erfüllung von Pflichten des Vertretenen erfolgt sein („auf Grund dieses Auftrags“). Allerdings kommt es – anders als nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG – nicht darauf an, ob die Beauftragung zur Leitung des Betriebsteils ausdrücklich oder konkludent erfolgt ist5.

Für die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG sind nicht die vertraglichen Vereinbarungen, sondern die tatsächliche Wahrnehmung der entsprechenden Rechte und Pflichten maßgebend.

Hinsichtlich der Zurechnung des Anknüpfungstäters kann § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG nur dann Bedeutung erlangen, wenn der Anknüpfungstäter keine Leitungs- oder Teilleitungsaufgaben im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG wahrgenommen hat. An die Beauftragung im Sinne dieser Vorschrift sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen, da hierdurch eine persönliche Normadressatenstellung des Beauftragten begründet wird, die ihm (ahndungsbewehrt) die Erfüllung betriebsbezogener Pflichten aufbürdet. Die Beauftragung muss daher zweifelsfrei erfolgen und ausreichend konkret sein, damit für den Beauftragten das Ausmaß seiner Pflichten eindeutig erkennbar ist6. Gegebenenfalls muss  mit Blick auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG eingehend aufgeklärt werden, ob der Anknüpfungstäter nach der Kontaktaufnahme im Rahmen seiner allgemeinen Aufgabenzuweisung von sich aus tätig wurde oder dem ein ausdrücklich erteilter Auftrag voranging. 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. September 2024 – KRB 101/23

  1. vgl. etwa Raum in Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl., § 81 GWB Rn. 16 bis 19 mwN[]
  2. vgl. OLG Düsseldorf, wistra 1991, 275, 276; Radtke in MünchKomm-StGB, 4. Aufl., § 14 Rn. 96; Schünemann in LK-StGB, 13. Aufl., § 14 Rn. 59; Perron/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 14 Rn. 32; Göhler, OWiG, 19. Aufl., § 9 Rn.20; Rogall in KKOWiG, 5. Aufl., § 9 Rn. 77; so bereits Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 20.01.1967, BT-Drs. V/1319, S. 64[]
  3. vgl. BT-Drs. V/1319, S. 65[]
  4. vgl. Radtke in MünchKomm-StGB, aaO, § 14 Rn. 94[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 04.07.1989 – VI ZR 23/89, NJW-RR 1989, 1185 [zu § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB]; vgl. auch BT-Drs. V/1319, S. 65[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2012 – 5 StR 363/12, BGHSt 58, 10 Rn. 13 mwN; Urteile vom 07.04.2016 – 5 StR 332/15, NStZ 2016, 460 Rn. 16; vom 14.07.2021 – 6 StR 282/20, NZWiSt 2022, 26 Rn. 33 f. mwN [jeweils zu § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB]; vgl. auch BT-Drs. V/1319, S. 65[]

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