Bußgeld für den Rechtsnachfolger

Die Erstreckung der (kartell-)bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit auf wirtschaftlich nahezu identische Rechtsnachfolger stellt keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG dar.

Abs. 2 GG zieht auch für die Auslegung von Bußgeldvorschriften eine verfassungsrechtliche Schranke. Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer

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Unerlaubte Preisabsprachen – und die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmensübernehmers

Die bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit erstreckt sich in Kartellordnungswidrigkeitsverfahren auf Unternehmensübernehmer, wenn sich das Vermögen des ursprünglich betroffenen Unternehmens im Wesentlichen ungeschmälert im Vermögen der aufnehmenden Gesellschaft und faktisch getrennt von deren übrigem Vermögen weitergeführt wird.

Dies ist etwa der Fall, wenn

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