Dem Tatgericht obliegt es, Feststellungen zur Arbeitgebereigenschaft des Angeklagten zu treffen sowie die geschuldeten Beiträge – für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert – nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen1.
Ob eine Person Arbeitgeber im Sinne von § 266a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB ist, richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht, das seinerseits an das Arbeitsrecht anknüpft2. Arbeitgeber ist danach derjenige, demgegenüber der Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht3. Grundsätzlich ist der Wille der Vertragsparteien zwar ausschlaggebend, eine nach den maßgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten bestehende Sozialversicherungspflicht können die Beteiligten jedoch nicht durch eine abweichende Vertragsgestaltung umgehen. Maßgeblich ist eine abwägende Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände4.
Die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge werden auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung berechnet5. Falls solche Feststellungen im Einzelfall nicht möglich sind, kann die Höhe der vorenthaltenen Beiträge auf Grundlage der tatsächlichen Umstände geschätzt werden. Die Grundsätze, die in der Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt wurden, gelten insoweit entsprechend6.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 2 StR 50/17
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 24.08.2017 – 1 StR 625/16 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.12 2016 – 1 StR 185/16, NStZ 2017, 354, 355; Fischer StGB, 65. Aufl., § 266a Rn. 4 mwN[↩]
- vgl. näher BGH, Beschluss vom 07.12 2016 – 1 StR 185/16, NStZ 2017, 354, 355; Beschluss vom 24.06.2015 – 1 StR 76/15, NStZ 2015, 648, 649[↩]
- BGH, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 11.08.2010 – 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.04.2016 – 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352[↩]











