Die sog. professionelle Zahnreinigung im Airflow-Verfahren stellt eine Ausübung der Zahnheilkunde dar.
Die Entfernung von Zahnverfärbungen und Zahnbelag unter Verwendung von Pulver- Wasserstrahl-Geräten (Airflow-Geräten) durch eine als selbstständige „Zahnkosmetikerin“ tätige gelernte zahnmedizinische Fachassistentin erfüllt den Straftatbestand der §§ 18 Nr. 1, 1 Abs. 1, Abs. 3 ZHG. Es handelt sich hierbei um die Ausübung von Zahnheilkunde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZHG.
Bei der Verwendung von Luft-Pulver-Wasserstrahlgeräten werden kleinste Pulverpartikel verschiedener Stoffe (Salze, Metalle) mit Wasser von einem starken Luftstrom transportiert und konstruktionsbedingt an der Austrittsdüse beschleunigt. Beim Auftreffen dieser Teilchen auf die Oberfläche des Zahnes führt diese Bewegungsenergie zu einem Substanzabtrag von Belägen auf dem Zahn oder von Zahnhartsubstanz. Haupteinsatzgebiet ist die professionelle Zahnreinigung zur Entfernung von Genuss- und Nahrungsmittelverfärbungen (Nikotin, Kaffee, Tee, Rotwein) und von sonstigen Belägen auf den sichtbaren Zahnflächen. Derartige Behandlungen hat die Angeklagte durchgeführt.
Einer Straftat nach § 18 Nr. 1, 1 Abs. 1, Abs. 3 ZHG macht sich nur schuldig, wer im Geltungsbereich des ZHG die Zahnheilkunde dauernd ausübt ohne eine Approbation oder Erlaubnis als Zahnarzt zu besitzen oder gemäß § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 ZHG zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein. Unter Ausübung der Zahnheilkunde ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 ZHG die berufsmäßige und auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu verstehen. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 ZHG ist als Krankheit unter anderem jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen.
Die Angeklagte verfügt unstreitig weder über eine entsprechende Approbation noch über eine entsprechende Erlaubnis. Sie führt die Zahnreinigung im Airflow-Verfahren berufsmäßig aus.
Die Zahnreinigung im Airflow-Verfahren ist nach Ansicht des Gerichts Ausübung der Zahnheilkunde im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 ZHG und unterfällt damit dem normierten Zahnarztvorbehalt. Eine Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen der § 18 Nr. 1, 1 Abs. 1, Abs. 3 ZHG ergibt, dass das Verhalten der Angeklagten unter die Begriffe der „auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründeten Feststellung und Behandlung von Zahnkrankheiten“ fällt.
Bei der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen der § 18 Nr. 1, 1 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 ZHG ist zunächst der Sinn und Zweck der in § 1 Abs. 1 ZHG getroffenen Regelung, dass Zahnheilkunde nur durch approbierte Zahnärzte ausgeübt werden darf, zu berücksichtigen1:
§ 1 Abs. 1 ZHG in der geltenden Fassung ist auf die Richtlinie 78/687 EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit des Zahnarztes zurückzuführen. Die Richtlinie verlangt, um einen umfassenden Schutz des Patienten zu gewährleisten, zur Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Zahnarzt einen Befähigungsnachweis mit dem garantiert ist, dass der praktizierende Zahnarzt angemessene Kenntnisse der wissenschaftlichen Zahnheilkunde erworben hat. Die Ausbildung muss dem Zahnarzt insbesondere die erforderliche Kenntnis der Struktur und der Funktion der Zähne und des dazugehörigen Gewebes ebenso wie angemessene Kenntnisse der klinischen Disziplinen und Methoden, die ein zusammenhängendes Bild der Anomalien, Beschädigungen und Verletzungen sowie Krankheiten der Zähne, vermitteln. Ebenfalls erforderlich für die Ausübung der Tätigkeit als Zahnarzt sind ausreichende Kenntnisse der Zahnheilkunde unter dem Gesichtspunkt der Verhütung und Vorbeugung, Diagnose und der Therapie. Europarechtlich besteht zur Auslegung des nationalen Rechts damit bereits die Vorgabe, dass die Verhütung, Diagnose und Therapie aller im Mund- und Kieferbereich auftretenden Anomalien entsprechend ausgebildeten Zahnärzten zugewiesen werden muss.
Der Grundsatz des umfassenden Patientenschutzes ergibt sich auch aus dem Verhältnis des § 1 Abs. 1 ZHG zu § 1 Abs. 5 ZHG, aufgrund welchem der Zahnarzt befugt ist, verschiedene Tätigkeiten an qualifiziertes Prophylaxe-Personal zu delegieren. § 1 Abs. 5 ZHG wurde durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 eingefügt. Zielrichtung des Gesetzes war die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung. Als flankierende Maßnahme wurden in das ZHG daher Regelungen hinsichtlich der Delegationsfähigkeit verschiedener zahnmedizinischer Verrichtungen aufgenommen, um diesbezüglich nicht in jedem Fall eine unmittelbare Tätigkeit des Zahnarztes zu fordern, was mit einer höheren Vergütung für derartige Leistungen verbunden wäre. Der Gesetzgeber hat hierbei jedoch nicht beabsichtigt, durch die Einführung des § 1 Abs. 5 ZHG das zuvor bestehende Schutzniveau für den Patienten durch die Zuweisung aller individualprophylaktischer Tätigkeiten an den Zahnarzt abzusenken. Dies ergibt sich aus der amtlichen Begründung zur Einführung des § 1 Abs. 5 (dort noch § 1 Abs. 6) ZHG in welcher zwar davon ausgegangen wird, dass es unter fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht erforderlich ist, alle Leistungen an Patienten nur von approbierten Zahnärzten durchführen zu lassen, es jedoch erforderlich ist, dass die Tätigkeiten nicht approbierten Personals jederzeit vom Zahnarzt kontrolliert und überwacht werden2. Als Grenze jeglicher Delegation hat der Gesetzgeber damit den umfassenden Patientenschutz gesehen. Hierzu gehört, dass der Zahnarzt die ursprünglich allein ihm zugewiesenen Tätigkeiten nur an berufsqualifizierte Mitarbeiter delegiert, was insbesondere die Fähigkeit der beauftragten Person beinhalten muss, sich einschleichende Fehler und damit auch Erkrankungen der Zähne verantwortungsvoll erkennen zu können. Ebenfalls gehört hierzu, dass der Zahnarzt während des Einsatzes nichtzahnärztlicher Mitarbeiter jederzeit für Rückfragen, Korrekturen oder bei Komplikationen zur Verfügung steht.
Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 ZHG ist damit, die berufsmäßige Behandlung und Erkennung von Krankheiten im Mund und Kieferbereich sowie die dazugehörige Prophylaxe zum Schutz der Patienten vor Schäden durch fehlerhafte Beratung und Behandlung durch entsprechend qualifiziert ausgebildete Ärzte durchführen zu lassen. Die Normierung dieses strikten Zahnarztvorbehaltes dient darüber hinaus aber auch dem Schutz der Volksgesundheit und dem Schutz der Gesellschaft vor finanziellen und volkswirtschaftlichen Folgeschäden, welche durch unsachgemäße Behandlungen durch nicht entsprechend ausgebildete Personen entstehen können.
Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes kann die rein mechanische Tätigkeit der Zahnreinigung von der diagnostischen Tätigkeit, welche allein dem Zahnarzt vorbehalten bleibt, nicht getrennt werden. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist nicht, ob die rein mechanische Tätigkeit der Zahnreinigung ausschließlich kosmetische Zwecke verfolgt. Die kosmetische Zielsetzung eines Eingriffs kann die Bewertung nicht ausschließen, der Eingriff sei der Ausübung der Heilkunde zumindest gleichzustellen. Maßgeblich ist die Erkenntnis, dass auch Eingriffe, die zu ästhetischen Zwecken vorgenommen werden, gesundheitliche Schädigungen verursachen können und daher dem Schutzzweck des ZHG unterfallen. Die Beantwortung der Frage nach der Einordnung einer Tätigkeit als Ausübung der Heilkunde hängt damit im Wesentlichen von der Einschätzung der mit dieser Tätigkeit verbundenen Risiken ab3.
In verfassungskonformer Auslegung liegt damit stets dann eine Ausübung der Zahnheilkunde vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und wenn die Behandlung gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Die medizinischen Fähigkeiten können hierbei insbesondere im Hinblick auf die Art und Methode der Tätigkeit selbst, die, ohne Kenntnisse durchgeführt, den Patienten zu schädigen geeignet ist, sowie auch im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, erforderlich sein. Umso höher hierbei das Gefährdungspotential für den Patienten ist, umso strengere Maßstäbe sind anzulegen4. Das Erfordernis spezifischer medizinischer Kenntnisse ergibt sich im Übrigen bereits aus § 1 Abs. 3 ZHG, wonach die Ausübung von Zahnheilkunde eine auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte Tätigkeit ist.
Die in Frage stehende Tätigkeit der Zahnreinigung im Wege des Airflow-Verfahrens erfordert nach Auffassung des Gerichts zahnärztliche Kenntnisse in diesem Sinne. Zwar führt die Anwendung des Airflow-Verfahrens auf kariesfreiem Zahnschmelz zu keinen Beschädigungen der Schmelzoberfläche. Einschränkungen ergeben sich insoweit jedoch in Bezug auf Zahnschmelz mit einer initialen Demineralisation, welcher durch die Bearbeitung mit Wasser-Pulverstrahlgeräten so beschädigt werden kann, dass eine Remineralisation nicht mehr möglich ist. Bei Patienten mit hohem Plaqueaufkommen und erhöhtem Kariesrisiko dürfen Beläge auf den Zähnen nicht primär mit einem Wasser-Pulverstrahlgerät entfernt werden. Um dies zu erkennen sind medizinische Kenntnisse im oben genannten Sinne erforderlich. Darüber hinaus handelt es sich bei einer irreversiblen Demineralisation des Zahnschmelzes um einen erheblichen Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten mit der Folge, dass die Tätigkeit grundsätzlich dem Zahnarztvorbehalt unterfällt. Problematisch stellt sich auch die Anwendung von Wasser-Pulverstrahlgeräten auf Dentin, dem Zahnbein, dar, da dieses wesentlich weicher als Zahnschmelz ist und eine erheblich geringere Resistenz gegen Abrasionsbeanspruchung aufweist. Dieser Umstand setzt, ebenso wie der weitere Umstand, dass die Anwendung von Wasser-Pulverstrahlgeräten auf Restaurationen zu Schäden führen kann, ein auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gestütztes medizinisches Wissen voraus und unterliegt damit ebenfalls dem Zahnarztvorbehalt.
Des Weiteren besteht nach den anschaulichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen auch bei Patienten mit z. B. Blutgerinnungsstörungen oder einem Endokarditisrisiko eine erhebliche Gefahr, dass es durch die Anwendung von Wasser-Pulverstrahlgeräten zu Mikroverletzungen des Zahnfleisches und zu Blutungen bzw. zu einer Herzentzündung kommen kann. Dasselbe gilt auch für Patienten mit Hepatitis oder HIV.
Dass die Angeklagte vor Durchführung der Airflow-Behandlung gegebenenfalls verlangt hat, dass vor der Behandlung eine zahnärztliche Kontrolle stattgefunden hat, genügt nicht. Durch ein derartiges Vorgehen wäre nicht sichergestellt, dass eine umfassende Kontrolle durch einen Zahnarzt stattfindet. Am Anfang eines zu delegierenden Prophylaxefalles stehen immer Diagnose und Anordnung entsprechender Maßnahmen aufgrund einer allein dem Zahnarzt vorbehaltenen Ermessensentscheidung. Im Rahmen der Therapieplanung kann der Zahnarzt sodann prophylaktische Leistungen an entsprechend qualifiziertes Personal delegieren, wobei die jederzeitige Kontrolle durch den Zahnarzt gewährleistet sein muss. Zum Abschluss der delegierten Tätigkeit wird regelmäßig eine Berichtspflicht, welcher eine Dokumentationspflicht der ausführenden Person korreliert, zu fordern sein5, so dass eine entsprechende Kontrolle und Aufsicht durch den Zahnarzt gewährleistet bleibt.
Weder die rein optische Begutachtung der Zähne durch die Angeklagte noch das vorherige Ausfüllen des Anamnesebogens durch die Patienten/Kunden reicht aus, da immer noch die Gefahr besteht, dass die Angeklagte schadhafte Zähne nicht entdeckt bzw. nicht entdecken kann bzw. die Patienten/Kunden im Anamnesebogen unvollständige, falsche bzw. nicht wahrheitsgemäße Angaben machen.
Soweit die Angeklagte meint das u. a. das Zähne putzen mittels einer Zahnbürste bei dieser Auslegung nach dem ZHG strafbar sein würde, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten/Kunden, der hierbei droht, ist als äußerst gering anzusehen. Das Gefährdungspotential ist verschwindend gering. Die bei einer Behandlung der Zähne im Airflow-Verfahren potentiell möglichen Folgeschäden an den Zähnen der Patienten sind hiermit nicht vergleichbar, da nach den anschaulichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. S. beim Airflow-Verfahren ein vielfach höherer Druck auf die Zähne ausgeübt wird. Des Weiteren werden diese Tätigkeiten seltenst berufsmäßig vorgenommen werden wie von § 1 Abs. 3 ZHG gefordert.
Dem steht auch nicht der Wortlaut des § 1 Abs. 3 Satz 2 ZHG entgegen, nachdem Krankheit jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne ist. Unter Berücksichtigung des genannten Sinn und Zweckes des § 1 Abs. 1 ZHG und seiner systematischen Stellung zu § 1 Abs. 5 ZHG lassen sich Verfärbungen der Zähne auch unter den Begriff der Zahnkrankheit im Sinne des § 1 Abs. 3 ZHG fassen. Die Wortlautgrenze wird hierbei nicht überschritten.
Zahnverfärbungen können als eine von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne angesehen werden. Entscheidend ist hierbei nicht die Grundfärbung der Zähne im Gesamten. Jeder Mensch hat eine von der Natur festgelegte individuelle Zahnfarbe, die von der Dicke des Zahnschmelzes, die als harte Schutzschicht die sichtbaren Zahnanteile bedeckt, abhängig ist. Je dünner der Zahnschmelz, umso gelblicher erscheinen die Zähne, weil das unter dem Zahnschmelz befindliche Zahnbein (Dentin) dunkler ist. Wie Zahnschmelz, Zahnmark und Zahnbein zusammen erscheinen, so wird die entsprechende Farbe wahrgenommen. Strahlendes Weiß kann vorkommen, entspricht jedoch nicht der Norm. Das Farbspektrum liegt dabei zwischen weiß, beige und gelblich.
Darüber hinausgehende Verfärbungen der Zähne im Gesamten, einzelner Zähne oder an lokal begrenzten Stellen können verschiedenste Ursachen haben. Die natürliche Zahnfarbe kann durch äußere Einflüsse beeinträchtigt sein. Auf der Zahnoberfläche haftende Beläge können die Zahnfarbe erheblich verändern. Gründe für Zahnbeläge können starker Rauch-, Tee- oder Rotweingenuss sein. Ebenso führen Speisereste, die in den Zahnzwischenräumen verbleiben, zur Veränderung der Farbe. Mitunter erscheinen einzelne Zähne auch dunkler als andere. Der Grund dafür kann ein Zahn sein, der nicht ganz in der Zahnreihe steht und dadurch von den Borsten der Zahnbürste nicht richtig erfasst wird. Weiterhin können Verfärbungen durch Nachdunkeln im Laufe des Lebens entstehen. Bestimmte Medikamente können ebenfalls die Ursache für Zahnverfärbungen sein, Insbesondere Psychopharmaka, Appetitzügler, Antihypertonika, Antihystaminika und Entwässerungsmittel greifen Zähne an und führen zum Nachdunkeln der Zahnoberfläche. Dasselbe kann für Mundspüllösungen gelten. Farbliche Veränderungen der Zähne können aber auch durch Beschädigungen an der Zahnoberfläche sowie durch Ablagerungen von farblich dunkleren Fremdstoffen unter dem Zahnschmelz entstehen oder Folge einer Zahnwurzelbehandlung oder von Karies sein. Verfärbungen und sonstige Veränderungen der Zähne können aber auch sonstige, pathologische Gründe haben. So kann der Zahnschmelz mit entsprechenden Veränderungen auch der farblichen Zahnoberfläche beispielsweise bei Bulimiekranken geschädigt werden. Jedenfalls können Zahnverfärbungen von nicht gänzlich unerheblichem Ausmaß daher nicht von vorne herein und grundsätzlich aus dem Bereich der medizinischen Indikation ausgeschlossen werden, auch wenn sie von Ablagerungen von Nahrungsmitteln, Getränken oder Tabak herrühren. Dies widerspräche der Wertung des § 1 Abs. 3 Satz 2 ZHG, wonach als Krankheit jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen ist6. Entgegen der Ansicht des Landgerichts Frankfurt/Main7, der Ansicht des Landgerichts Darmstadt8 und der Ansicht des Landgerichts Stuttgart9 sind Zahnverfärbungen, welche über die genetisch bedingte Färbung der Zähne hinausgehen, nicht als die Norm anzusehen. Sonstige Verfärbungen der Zähne sind, soweit sie nicht auf pathologischen Gründen beruhen, abhängig von der individuellen Mundhygiene des Einzelnen, weshalb sich eine pauschalierte Behauptung dergestalt, Zahnverfärbungen entsprächen der Norm, verbietet. Die Entscheidung, ob es sich bei einer Veränderung der Zahnoberfläche um eine „Normverfärbung“ oder eine „krankhafte“ Verfärbung handelt und welche Ursache diese Verfärbung hat, muss unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 1 Abs. 1 ZHG alleine dem Zahnarzt vorbehalten bleiben. Hierfür spricht auch, dass § 1 Abs. 3 ZHG nicht nur die Behandlung von Zahnkrankheiten, sondern bereits die Feststellung von Zahnkrankheiten dem Zahnarztvorbehalt unterstellt.
Aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 ZHG ergibt sich auch keine Wertung dergestalt, dass die Entfernung von Verfärbungen der Zähne, welche nichts anderes sind als Ablagerungen verschiedenster Substanzen auf dem sichtbaren Teil der Zähne, nicht als Ausübung der Zahnheilkunde zu sehen ist.
§ 1 Abs. 5 ZHG nennt ausdrücklich Tätigkeiten, welche der Zahnarzt an qualifiziertes Prophylaxe-Personal delegieren kann. Wie bereits angeführt, wurde § 1 Abs. 5 ZHG durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 in das ZHG eingefügt, um durch die Möglichkeit der Delegation bislang dem Zahnarzt vorbehaltene Tätigkeiten die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zu sichern. Die Aufzählung der delegierbaren Tätigkeiten in § 1 Abs. 5 ZHG ist, wie sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ergibt, nicht als abschließend anzusehen. Aus der expliziten Nennung der „Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen“ lässt sich daher nicht der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber hierdurch die Entfernung entsprechender supragingivaler Beläge vom Regelungsgehalt und damit vom Schutzzweck des ZHG ausnehmen wollte. Aus der weiteren Auflistung diverser prophylaktischer Informationstätigkeiten wie z. B. die Erklärung der Ursachen von Karies und Parodontopathien, die Erteilung von Hinweisen zu zahngesunder Ernährung und die Motivation zur zweckmäßigen Mundhygiene als delegierbar, bringt der Gesetzgeber vielmehr zum Ausdruck, dass auch die Prophylaxe grundsätzlich Aufgabe des Zahnarztes ist10.
Im Übrigen lässt sich nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen bei der Entfernung von supragingivalen Belägen mit dem Airflow-Gerät ein Kontakt mit dem Zahnfleisch kaum vermeiden.
Das Gericht hat nicht verkannt, dass es bei dieser Auslegung der §§ 18 Nr. 1, 1 Abs. 1 und Abs. 3 ZHG zu einem erheblichen Eingriff in die verfassungsrechtlich gemäß Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz gewährte Berufsfreiheit der Angeklagten kommt. Die Einschränkung ist nach Ansicht des Gerichts jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. §§ 18 Nr. 1, 1 Abs. 1 und Abs. 3 ZHG schränken das Grundrecht der Berufsfreiheit auf zulässige Weise ein. §§ 18 Nr. 1, 1 Abs. 1 und Abs. 3 ZHG dienen wie bereits oben erwähnt dem Schutz des einzelnen Patienten vor Schäden ebenso wie dem Schutz der Volksgesundheit als überragend wichtigem Gemeinschaftsgut11.
Somit hat sich die Angeklagte dreier Vergehen der unerlaubten Ausübung der Zahnheilkunde gem. §§ 18 Nr. 1 ZHG, 53 StGB schuldig gemacht.
Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 17. März 2011 – 16 Cs 115 Js 93733/08
- vgl. hierzu LG Stuttgart, Beschluss vom 19.08.2008 – 16 Qs 49/08[↩]
- vgl. BT-Drucks. 12/3608[↩]
- so auch BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007 – 3 B 82/06, zur Einstufung von kosmetischer und nicht medizinisch indizierter Faltenunterspritzung als Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz[↩]
- so auch OVG NRW, Beschluss vom 28.04.2006 – 13 A 2495/03[↩]
- (vgl. Neumann-Wedekindt, MedR 1997, 397 ff.[↩]
- vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.10.2008 – 9 S 2089/06[↩]
- LG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.09.2006, Az.: 3-12 0 205/06[↩]
- LG Darmstadt, Urteil vom 02.10.2001 – 14 0 214/01[↩]
- LG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2009 – 7 Qs 110/08[↩]
- vgl. im Ergebnis auch LG Verden, Urteil vom 02.07.2007 – 10 O 134/06[↩]
- vgl. auch BVerfG, Urteil vom 11.06.1958 – 1 BvR 596/56[↩]











