2G+ in der Gedenkstunde des Bundestags

Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag und zwei der ihr angehörenden Abgeordneten verworfen, der darauf zielt, Abgeordneten, die die „2G+-Regel“ nicht erfüllen, Zugang zu der am 27.01.2022 im Deutschen Bundestag stattfindenden Gedenkstunde für die Opfer des Nationalsozialismus zu gewähren.

2G+ in der Gedenkstunde des Bundestags

Das zugrundeliegende Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob die Antragsteller durch die Einführung einer „2G+-Regel“ in der Allgemeinverfügung zu Corona-Schutzmaßnahmen im Deutschen Bundestag und den Ausschluss der Möglichkeit einer Teilnahme an der Gedenkstunde am 27.01.2022 auf den Besuchertribünen des Deutschen Bundestages in ihren Abgeordneten- und Fraktionsrechten verletzt wurden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil es jedenfalls an einer substantiierten Darlegung fehlt, dass den Antragstellern für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht.

Coronaschutz im Deutschen Bundestag

Angesichts der erhöhten Infektionsgefahren durch die Omikron-Variante hat die Präsidentin des Deutschen Bundestags eine novellierte Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Corona-Pandemie in den Liegenschaften des Deutschen Bundestages mit Wirkung ab dem 12.01.2022 erlassen. Die Allgemeinverfügung sieht verschärfte Zugangsregeln für Abgeordnete vor. In den Bereichen des Bundestages, in denen bisher die „3G“-Regel galt (Plenum, Ausschüsse, Veranstaltungen), gilt nunmehr „2G+“. Dies betrifft räumlich insbesondere den Zutritt zum Plenarsaal. Dieser ist nunmehr auf Geimpfte und Genesene beschränkt, die zusätzlich einen tagesaktuellen Antigen-Schnelltest oder eine Auffrischungsimpfung („Boosterung“) nachweisen müssen. Nicht geimpfte Abgeordnete können an Plenarsitzungen nur bei Nachweis eines negativen Tests auf gekennzeichneten Plätzen der Tribünen teilnehmen, nicht aber auf der unteren Ebene des Plenarsaals. Bei sonstigen Veranstaltungen des Deutschen Bundestages besteht diese Möglichkeit grundsätzlich nicht.

Mit Schreiben vom 19.01.2022 teilte die Präsidentin des Deutschen Bundestags mit, dass anlässlich der Gedenkstunde am 27.01.2022 zum Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus im Deutschen Bundestag die „2G+-Regel“ gemäß der geltenden Allgemeinverfügung anwendbar und eine Teilnahme auf den Besuchertribünen nicht möglich ist.

Die Antragsteller rügen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sowie eine Verletzung des Rechts auf effektive Opposition aus Art.20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG durch die Beschränkung der Möglichkeit zur Teilnahme an der Gedenkstunde aufgrund der Anwendung der „2G+-Regel“.

Keine einstweilige Anordnung durch das BVerfG

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde vom Bundesverfassungsgericht verworfen, er ist unzulässig. Die Antragsteller haben nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass ihnen ein schwerer Nachteil droht, zu dessen Abwehr der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten ist (§ 32 BVerfGG).

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen1. Die Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen2.

Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet3. Das Verfahren nach § 32 BVerfGG ist zudem nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten4.

Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG gehört eine den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechende Begründung5. Insbesondere bedarf es einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung, dass dem Antragsteller für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht6 und deren Erlass aus diesem oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Daneben hat der Antragsteller substantiiert darzulegen, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist und dass bei der in diesem Fall gebotenen Folgenabwägung die besseren Gründe für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sprechen5.

Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag sowie der AfD-Abgeordneten Joachim Wundrak und Tino Chrupalla zu verwerfen. Der Antrag ist unzulässig, weil es jedenfalls an einer substantiierten Darlegung fehlt, dass den Antragstellern für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht.

Hinsichtlich des MdB Tino Chrupalla ist ein schwerer Nachteil durch den gänzlichen Ausschluss von der Teilnahme an der Gedenkstunde des Deutschen Bundestages nicht ersichtlich. Seine Behauptung, hiervon wegen des Wegfalls seines Genesenenstatus ausgeschlossen zu sein, geht fehl. Er begründet den Wegfall seines Genesenenstatus mit der Verkürzung der Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises durch das Robert Koch-Institut von sechs auf drei Monate am 15.01.2022. Dadurch habe er seinen Genesenenstatus über Nacht verloren. Demgegenüber haben der Deutsche Bundestag und seine Präsidentin dargelegt, dass für die Bestimmung des Genesenenstatus im Deutschen Bundestag Ziffer 2 Buchstabe c der Allgemeinverfügung der Bundestagspräsidentin eine statische Verweisung auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung enthalte. Danach gelte unverändert eine Frist von sechs Monaten. Dementsprechend sei der Abgeordnete Chrupalla als genesene Person im Sinne der Allgemeinverfügung anzusehen. Die Auslegung der Allgemeinverfügung im Sinne der Fortgeltung einer Frist von sechs Monaten für die Bestimmung des Genesenenstatus hat ein Parlamentssprecher öffentlich bestätigt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Deutsche Bundestag und seine Präsidentin diese Auslegung ihrem Handeln zugrunde legen. Demgemäß ist dieser Abgeordnete nicht daran gehindert, an der Gedenkstunde persönlich teilzunehmen. Die von den Antragstellern geltend gemachten Einwände vermögen hieran nichts zu ändern. Soweit sie darauf verweisen, § 2 Nr. 5 SchAusnahmV sei als dynamische Verweisung konzipiert, stellt dies den Vortrag der AfD-Bundestagsfraktion nicht in Frage. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass die Präsidentin des Deutschen Bundestags beabsichtigt, den Genesenenstatus des Abgeordneten Chrupalla in Zweifel zu ziehen und ihm deshalb die Teilnahme an der Gedenkstunde zu verweigern. Soweit die Antragsteller äußern, angesichts der Presseberichterstattung und angeblicher Forderungen aus der CDU/CSU-Fraktion sei es gut möglich, dass die Präsidentin des Deutschen Bundestags ihre Auffassung zur Bestimmung des Genesenenstatus ändert, handelt es sich um eine bloße Vermutung. Diese vermag keinen ernsthaften Zweifel daran zu begründen, dass der Abgeordnete nicht gehindert ist, an der Gedenkstunde teilzunehmen. Den insoweit vorgelegten Nachweisen und Bezugnahmen auf Erklärungen von Vertretern der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann nicht entnommen werden, dass eine Neuinterpretation der vom Bundestag und seiner Präsidentin vertretenen Auslegung der Allgemeinverfügung der Bundestagspräsidentin vor Beginn der Gedenkstunde zu erwarten ist. Daher ergibt sich aus dem Sachvortrag der Antragsteller nicht, dass diesem Abgeordneten ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG droht, zu dessen Abwehr der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung dringend geboten ist.

Auch hinsichtlich der AfD-Bundestagsfraktion ist ein schwerer Nachteil nicht hinreichend substantiiert dargetan. Die AfD-Fraktion macht insoweit geltend, der Ausschluss ungeimpfter und nicht genesener Abgeordneter von der Teilnahme an der Gedenkstunde stelle einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und auf effektive Opposition aus Art.20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG dar. Dies genügt den Anforderungen an die begründete Darlegung eines schweren Nachteils im Sinne von § 32 BVerfGG nicht. Insoweit hätte es zunächst einer Einordnung der Bedeutung von Gedenkstunden für die Wahrnehmung des freien Mandats und die politische Willensbildung bedurft7. Gedenkstunden unterscheiden sich deutlich von der sonstigen parlamentarischen Arbeit. Abgeordnete nehmen daran regelmäßig als bloße Zuhörer teil. Ein unmittelbarer politischer Austausch zwischen den Abgeordneten und Fraktionen des Deutschen Bundestages findet in Gedenkstunden normalerweise nicht statt. Vor diesem Hintergrund wäre eine Auseinandersetzung mit der Frage geboten gewesen, welche Bedeutung der Teilnahme an Gedenkstunden für die Wahrnehmung des freien Mandats und die Teilhabe an der politischen Willensbildung zukommt.

Darüber hinaus ist in Bezug auf die AfD-Bundestagsfraktion in Rechnung zu stellen, dass der größere Teil der ihr angehörenden Abgeordneten an der Gedenkstunde teilnehmen kann. Die AfD-Bundestagsfraktion trägt vor, dass lediglich 29 ihrer Abgeordneten weder geimpft noch genesen seien. Wenn aber der überwiegende Teil ihrer Mitglieder von der Teilnahme an der Gedenkstunde nicht ausgeschlossen und damit eine sichtbare Präsenz der AfD-Bundestagsfraktion gewährleistet ist, hätte es näherer Erläuterung bedurft, warum der Ausschluss der übrigen Mitglieder einen so schwerwiegenden Nachteil für die AfD-Bundestagsfraktion bedeutet, dass zu dessen Abwehr der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung dringend geboten ist.

Soweit die AfD-Bundestagsfraktion demgegenüber geltend macht, angesichts einer gänzlich verzerrten Darstellung der Position der AfD zum Gedenken an den Holocaust in der Öffentlichkeit sei eine geschlossene Teilnahme der Mitglieder der AfD-Bundestagsfraktion an der Gedenkstunde besonders wichtig, da sich dies in den Augen vieler Bürger nicht von selbst verstehe, ist auch damit ein „schwerer Nachteil“ im Sinne von § 32 BVerfGG nicht dargelegt. Es erschließt sich nicht, wie durch den Ausschluss einzelner Abgeordneter der AfD-Bundestagsfraktion von der Gedenkstunde des Deutschen Bundestages aus Gründen des Infektionsschutzes und der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Parlaments Missverständnisse hinsichtlich der Position der AfD zum Gedenken an den Holocaust ausgelöst werden können. Auch ist die AfD-Bundestagsfraktion nicht gehindert, dahingehenden Befürchtungen unter Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit entgegenzutreten oder die Teilnahme sämtlicher Mitglieder der Fraktion an der Gedenkstunde unter Inanspruchnahme der bestehenden medialen Angebote zu dokumentieren. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Ausschluss einzelner Mitglieder der AfD-Bundestagsfraktion von der Teilnahme an der Gedenkstunde zu einer Störung ihrer Kommunikationsbeziehungen zu den Wählerinnen und Wählern führen kann.

Ebenso genügt der Verweis der Antragsteller auf die Beeinträchtigung der Möglichkeit zur Ausübung effektiver parlamentarischer Opposition den Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines schweren Nachteils nicht. Im Hinblick auf die Gedenkstunde wird nicht deutlich, inwieweit diese einen Rahmen für die über die bloße repräsentative Anwesenheit hinausgehende Wahrnehmung effektiver Opposition bieten könnte. Es erscheint eher fernliegend, dass der Ausschluss einzelner Abgeordneter der AfD-Bundestagsfraktion von der Teilnahme an der Gedenkstunde des Deutschen Bundestages am 27.01.2022 diese bei der Wahrnehmung ihrer Oppositionsrolle behindern kann.

Nach dem Vortrag von Bundestag und Bundestagspräsidentin waren der AfD-Bundestagsfraktion die konkret beabsichtigten Zugangsregelungen bereits am 16.12.2021 bekannt. Sie habe diesen nicht widersprochen. Des Weiteren haben der Bundestag bzw. seine Präsidentin das Protokoll der Sitzung des Ältestenrates vom 13.01.2022 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass der AfD-Abgeordnete Stephan Brandner, einer der Antragsteller im vorliegenden Verfahren, als Vertreter der AfD-Bundestagsfraktion sein Einverständnis mit dem Hygienekonzept erklärte und darauf hinwies, dass einige Abgeordnete der AfD-Bundestagsfraktion danach nicht an der Veranstaltung teilnehmen könnten. Dies spricht dafür, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt der Ausschluss einzelner Mitglieder der AfD-Bundestagsfraktion von der Teilnahme an der Gedenkstunde von dieser selbst nicht als ein schwerwiegender, nicht hinnehmbarer Eingriff in ihre Rechtsstellung gewertet wurde. Dass sich daran etwas geändert hätte und nunmehr ein schwerer Nachteil im Sinne von § 32 BVerfGG drohte, lässt sich dem Sachvortrag der Antragsteller nicht entnehmen.

Hinsichtlich des weiteren Antragstellers, des MdB Joachim Wundrak, ist ein schwerer Nachteil ebenfalls nicht dargelegt. Der Schriftsatz enthält lediglich den Hinweis auf den Status als nicht geimpfter und nicht genesener Abgeordneter. Es ist schon nicht vorgetragen, dass der Abgeordnete an der Gedenkstunde teilnehmen möchte. Jedenfalls ist ihm im Rahmen der Gedenkstunde keine aktive Rolle zugedacht. Vielmehr könnte er lediglich als Zuhörer an der Veranstaltung teilnehmen. An der Kenntnisnahme der Inhalte der Gedenkstunde ist er nicht gehindert, da diese unter anderem im Parlamentsfernsehen und im Internet auf www.bundestag.de übertragen wird. Dass gleichwohl der Ausschluss der persönlichen Anwesenheit dieses Abgeordneten von der Gedenkstunde einen schweren Nachteil darstellt, hätte vor diesem Hintergrund einer Begründung bedurft.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Januar 2022 – 2 BvE 1/22

  1. vgl. BVerfGE 55, 1 <3> 82, 310 <312> 94, 166 <216 f.> 104, 23 <27> 106, 51 <58> 132, 195 <232 Rn. 86> 150, 163 <166 Rn. 10> 151, 58 <63 Rn. 11> 155, 357 <373 Rn. 37>[]
  2. vgl. BVerfGE 151, 152 <161 Rn. 24> stRspr[]
  3. vgl. BVerfGE 106, 253 <261> 108, 34 <41> 118, 111 <122> 145, 348 <356 f. Rn. 29> 150, 163 <166 Rn. 10>[]
  4. vgl. BVerfGE 94, 166 <216> 150, 163 <166 Rn. 10>[]
  5. vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl.2020, § 32 Rn. 33 m.w.N.[][]
  6. vgl. BVerfGE 156, 335 <337 f. Rn. 4>[]
  7. vgl. zum Parlament als Ort des Gedenkens Schönberger, Der Staat 56 <2017>, S. 441 ff. <443>[]

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