Abschiebehaft – die Prüfpflicht des Gerichts

Die Haftgerichte sind nach Art.20 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich und nach § 26 FamFG einfachrechtlich verpflichtet, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen.

Abschiebehaft – die Prüfpflicht des Gerichts

Die Freiheitsgewährleistung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch insoweit Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für die Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Der Richter hat nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG die Verantwortung für das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihm angeordneten oder bestätigten Haft zu übernehmen. Dazu muss er die Tatsachen feststellen, die die Freiheitsentziehung rechtfertigen1.

Danach lagen für den Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Amtsgericht den Sachverhalt unzureichend ermittelt hätte. Es hat sich ausdrücklich auf den Haftantrag der beteiligten Behörde bezogen und die darin enthaltenen – nachvollziehbaren und hinreichend konkreten – Sachverhaltsangaben seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Dass sich in seinem Beschluss die Formulierung findet, es sei zu erwarten, dass die geplante Abschiebung des Betroffenen innerhalb der nächsten drei Monate, bis zum 9.07.2021, durchgeführt werden könne, stellt weder ein Indiz für die Verwendung eines (unpassenden) bloßen Textbausteins noch für eine unzureichende Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durch das Amtsgericht dar. Die Angabe bezieht sich vielmehr auf die gesetzliche Höchstfrist des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, die in der 2021 geltenden Gesetzesfassung drei Monate betrug. Des ungeachtet würde aber auch die Verwendung einer einzelnen inhaltlich unpassenden Formulierung bei Fehlen weiterer konkreter Anhaltspunkte nicht den Schluss auf eine mangelhafte gerichtliche Sachaufklärung zulassen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Juli 2025 – XIII ZB 61/21

  1. BGH, Beschlüsse vom 20.10.2016 – V ZB 167/14 9; vom 26.01.2021 – XIII ZB 14/19 14[]
  2. vgl. zur wörtlichen Übernahme von Formulierungen des Haftantrags in den Haftanordnungsbeschluss BGH, Beschluss vom 26.03.2024 – XIII ZB 5/23 8[]

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