Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung.
Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht.
Erforderlich sind Darlegungen
- zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht,
- zu den Abschiebungsvoraussetzungen,
- zu der Erforderlichkeit der Haft,
- zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und
- zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG).
Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden1.
Dem wurde im hier entschiedenen Fall der Haftantrag nicht gerecht:
Die beteiligte Behörde hat die Erforderlichkeit der Haftzeit von drei Monaten damit begründet, dass die Abschiebung aufgrund vergangener Straftaten des Betroffenen durch Sicherheitskräfte begleitet werden müsse. Die Buchung eines begleiteten Fluges erfolge über die Bundespolizei in Koblenz und nehme „erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch“, da neben dem eigentlichen Flug auch die Flüge der Sicherheitsbegleiter durch die Bundespolizei organisiert werden müssten. Sobald das Flugdatum feststehe, müsse mit diesen Informationen das bereits zugesagte Passersatzpapier von der marokkanischen Botschaft beschafft werden, was einschließlich Antragstellung, dortiger Ausstellung und Zusendung des Papiers etwa drei bis vier weitere Wochen in Anspruch nehmen werde.
Damit werden zwei der beantragten drei Haftmonate allein mit der Buchung eines begleiteten Fluges begründet, ohne dass die hierfür erforderlichen Schritte und deren jeweilige Dauer mitgeteilt werden. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; näher BGH, Beschluss vom 10.05.2012 – V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10; vgl. auch Beschluss vom 10.10.2013 – V ZB 67/13 9), unzureichend2.
Dieser Fehler ist nicht geheilt worden.
Mängel des Haftantrages können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung des Ausländers und zu der erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt3. Zwingende weitere Voraussetzung für eine Heilung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird4.
Vorliegend hat die beteiligte Behörde zwar im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgetragen, die Abschiebung sei für den 5.04.2017 vorgesehen und ein Flug bereits gebucht. Diese Angaben waren auch grundsätzlich ausreichend, um die Erforderlichkeit der verbleibenden Haftzeit zu belegen. Der Betroffene wurde hierzu aber durch das Beschwerdegericht nicht persönlich angehört.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. September 2017 – V ZB 74/17
- st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 18.12 2014 – V ZB 192/13 6 mwN; Beschluss vom 15.09.2016 – V ZB 30/16 5; Beschluss vom 30.03.2017 – V ZB 128/16, NVwZ 2017, 1231 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2016 – V ZB 8/15 7; Beschluss vom 01.06.2017 – V ZB 39/17 14[↩]
- vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 16.07.2014 – V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.[↩]
- vgl. schon die Aussetzungsentscheidung des Bundesgerichtshofs im hiesigen Verfahren: Beschluss vom 31.03.2017 – V ZB 74/17 3 mwN[↩]










