Die Zulässigkeit des Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung.
Zu den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung gehören unter anderem Darlegungen
- zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG) und
- zur Durchführbarkeit der Abschiebung (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG).
Diese Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen1. Dazu müssen die Darlegungen auf den konkreten Fall bezogen sein und dürfen sich nicht in Leerformeln erschöpfen2.
Diesen Maßgaben entsprach der Haftantrag in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall:
Die beteiligte Behörde hat darin ausgeführt, für den Betroffenen sei eine Landabschiebung nach Polen vorgesehen. Bei einer solchen Rückführung stelle das Fehlen von Ausweispapieren kein Abschiebungshindernis dar. Rückzuführende polnische Staatsangehörige würden mit einer Vorlaufzeit von einer Woche bei den polnischen Grenzbehörden für eine Landabschiebung angekündigt und nach dortiger Bestätigung der konkrete Abschiebungstermin mitgeteilt, sodass die Abschiebung unmittelbar aus der Abschiebungshaft erfolgen könne.
Ein konkreter Termin könne erst festgelegt werden, wenn das vollständige Abschiebungsersuchen bei der Landesaufnahmebehörde vorliege. Des Weiteren müsse die Zuführung von der Justizvollzugsanstalt mit der Landesaufnahmebehörde organisiert werden. Für den Betroffenen könne nach telefonischer Rücksprache eine Landabschiebung in der 26. Kalenderwoche gebucht werden. Da Landabschiebungen nach Polen (nur) freitags durchgeführt würden, sei für den Betroffenen eine Terminierung auf den 2.07.2021 möglich. Die Haft solle vorsorglich für den Fall, dass mangels Kapazitäten die Abschiebung erst am 9.07.2021 stattfinden könne, um eine Woche länger angeordnet werden.
Diese Angaben ermöglichten es dem Haftrichter abzuschätzen, dass einerseits angesichts der organisatorischen Rahmenbedingungen und der erforderlichen Schritte eine Abschiebung des Betroffenen zwar vor dem 2.07.2021 nicht möglich sein, aber voraussichtlich am 2.07.2021, spätestens am 9.07.2021 stattfinden können würde, sodass die Rückführung innerhalb der beantragten Haftdauer voraussichtlich durchführbar sein würde. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist nicht zu beanstanden, dass sich die beteiligte Behörde für die Darstellung der vorzunehmenden Einzelschritte und des dafür zu veranschlagenden Zeitbedarfs auf ihre Erfahrungswerte mit Landabschiebungen nach Polen bezogen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es für die konkrete Darlegung der Durchführbarkeit der Abschiebung des Betroffenen innerhalb der beantragten Haftdauer aus, wenn angegeben wird, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen3. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Vorlaufzeit von einer Woche hätte näher begründet werden müssen, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es sich dabei offensichtlich um die von den polnischen Behörden üblicherweise in Anspruch genommene Bearbeitungszeit handelt, auf welche die deutschen Behörden keinen Einfluss haben. Angesichts des den Ausländerbehörden bei der Umsetzung von Abschiebungen zustehenden organisatorischen Spielraums4 bedurfte es aber auch keiner weitergehenden Erläuterung der Dauer der verwaltungsinternen Bearbeitungs- und Abstimmungszeit von maximal zwei weiteren Wochen oder der Gründe dafür, dass Landabschiebungen nach Polen nicht auch an anderen Wochentagen stattfinden können, zumal Letzteres auch von den aufnehmenden polnischen Behörden abhängt.
Ferner hat die beteiligte Behörde im Haftantrag dargelegt, dass für alle vom Betroffenen begangenen und verfolgten Straftaten das nach § 72 Abs. 4 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vorlag, sodass das Amtsgericht davon ausgehen konnte, dass insofern kein Abschiebungshindernis bestand.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Juli 2025 – XIII ZB 61/21
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15.09.2011 – V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12.11.2019 – XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 14.07.2020 – XIII ZB 74/19 7; vom 25.10.2022 – XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 7[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27.10.2011 – V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13; NVwZ 2023, 1523 Rn. 7 mwN; vom 20.12.2022 – XIII ZB 40/20 7[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.05.2012 – V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 9; vom 22.02.2022 – XIII ZB 124/19, Rn. 7 mwN[↩]
- vgl. nur BGH, Beschluss vom 25.10.2022 – XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 11[↩]
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