Aufenthaltserlaubnis – wegen nachhaltiger Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse

Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse (§ 25b AufenthG) kann auch ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten (z.B. Identitätstäuschung, fehlende Mitwirkung an der Beseitigung von Ausreisehindernissen) entgegenstehen.

Aufenthaltserlaubnis – wegen nachhaltiger Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse

§ 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG normiert lediglich einen Soll-Anspruch, was voraussetzt, dass es Ausnahmefälle gibt, in denen trotz bejahter nachhaltiger Integration die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach pflichtgemäß ausgeübtem Ermessen abgelehnt werden kann. Anders als bei einer Anspruchsnorm, bei der die tatbestandlichen Voraussetzungen sowohl positiv als auch negativ abschließend bestimmt sind, kann bei einem Soll-Anspruch nur aufgrund einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt und festgestellt werden, ob ein Ausnahmefall vorliegt; die möglichen Versagungsgründe sind hiernach gerade nicht in abschließender Weise durch den Gesetzgeber vollumfänglich ausformuliert1.

Ferner ist im Rahmen von § 25b AufenthG auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG – Nichtvorliegen eines Ausweisungsinteresses – anwendbar2; hiervon geht auch die Gesetzesbegründung aus3. § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG enthält zwar insofern eine Abweichung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, als für die dort geregelten Fälle zwingend die Versagung der Aufenthaltserlaubnis vorgeschrieben wird, lässt die Geltung der Vorschrift im übrigen aber unberührt. Zwar kann nur ein noch aktuelles Ausweisungsinteresse zu Lasten des Ausländers herangezogen werden (mit der Möglichkeit, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach Ermessen hiervon abzusehen), doch mag das in der Vergangenheit liegende Fehlverhalten unter Umständen auch ein noch aktuelles Ausweisungsinteresse begründen können.

Der Versagungsgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ist dahingehend auszulegen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nur dann zwingend zu versagen ist, wenn der Ausländer aktuelle Mitwirkungshandlungen versagt4. Allerdings kommt in Betracht, dass die Verletzung von Mitwirkungspflichten in der Vergangenheit einerseits einen Ausnahmefall begründen kann, so dass trotz Vorliegens der die Vermutung der nachhaltigen Integration begründenden Umstände des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen ist5. Anderseits kann die Verletzung der Mitwirkungspflichten in der Vergangenheit ein Ausweisungsinteresse begründen, so dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu versagen ist; § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gilt uneingeschränkt auch für die Vorschrift des § 25b AufenthG6.

Daneben mag in Betracht kommen, die in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG enthaltene Formulierung „dies setzt regelmäßig voraus“ auch für solche Umstände zu öffnen, die im Ergebnis der Annahme einer nachhaltigen Integration entgegenstehen7.

Welche Argumentationslinie vorzuziehen ist, musste im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht entschieden werden; das Hamburgische Oberverwaltungsgericht neigt allerdings zu einer Berücksichtigung früheren Fehlverhaltens auf der Rechtsfolgenseite des § 25b AufenthG (ggf. Ausnahme vom Soll-Anspruch mit der Folge, dass über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen zu entscheiden ist). Jedenfalls aber trifft die Annahme der Beschwerde nicht zu, dass außerhalb aktueller Täuschungshandlungen liegende Verhaltensweisen unter keinen Umständen einem Anspruch nach § 25b AufenthG entgegen gehalten werden können.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. April 2017 – 1 Bs 55/17

  1. so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 17.12.2015, 1 C 31.14, BVerwGE 153, 353 21[]
  2. vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.05.2013, 1 C 17.12, BVerwGE 146, 281 18 ff., dort zu § 25a AufenthG[]
  3. BT-Drs. 18/4097, S. 45[]
  4. vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 44[]
  5. vgl. in diesem Sinn zu einer langjährigen fehlenden Passvorlage: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.09.2015, 2 M 121/15 10; OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2015, 18 B 486/14 15[]
  6. vgl. BT-Drs. 18/4097; zum Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n.F.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.2015, 11 S 1500/15; vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 So 82/15[]
  7. so OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2015, 18 B 486/14 7 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.09.2015, 2 M 121/15, EzAR-NF 33 Nr. 45 10[]