Nach § 81 Abs. 1 AufenthG hat – wenn nichts anderes bestimmt ist – nur derjenige die materielle Berechtigung zur Beantragung eines Aufenthaltstitels (und damit auch zur Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens), dem dieser erteilt werden soll. Ehegatten und Familienangehörigen eines Ausländers steht danach kein Recht auf Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer zu. Ein solches Recht findet sich auch weder in der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG noch folgt es aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, der Kinderrechtskonvention oder der Grundrechtecharta.

Zwar eröffnet Art. 6 GG unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsschutzmöglichkeiten für den Ehegatten oder Familienangehörigen eines Ausländers in Bezug auf ausländerrechtliche Entscheidungen, die gegenüber diesem ergangen sind. So kann für deutsche oder ausländische Ehegatten und Familienangehörige, die sich berechtigterweise in Deutschland aufhalten, gegebenenfalls die erforderliche Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage gegen ausländerrechtliche Maßnahmen zu bejahen sein, wenn die ausländerrechtliche Maßnahme zur Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft führen oder aber zur Fortsetzung dieser Gemeinschaft im Ausland zwingen würde. In der Regel vermittelt Art. 6 GG dem Familienangehörigen aber keinen über diese Anfechtungsmöglichkeit hinausgehenden (Leistungs-)Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den einen Titel begehrenden Ausländer, welcher mit einer Verpflichtungsklage verfolgt werden könnte.
Jedenfalls in Fällen, in denen der betreffende Ausländer sich im Inland aufhält und keine Aufenthaltsbeendigung und damit auch keine Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ehegatten oder den Familienangehörigen droht – etwa weil er im Besitz einer Duldung ist, von deren Fortbestand ausgegangen werden kann – fehlt dem Ehegatten bzw. Familienangehörigen die für eine (isolierte) Anfechtungsklage gegen einen dem Ausländer gegenüber ergangenen Bescheid erforderliche Klagebefugnis und kann auch eine auf Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Ausländer gerichtete Klage keinen Erfolg haben.
Nach § 81 Abs. 1 AufenthG ird ein Aufenthaltstitel „einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist“. Eine andere Bestimmung in diesem Sinne oder eine weitere Anspruchsgrundlage, welche Familienangehörigen eines Ausländers als Drittbetroffenen einen Anspruch auf Beantragung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Ausländer vermitteln würde, findet sich weder im Aufenthaltsgesetz oder in der Familienzusammenführungsrichtlinie noch lässt sie sich aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, der Kinderrechtskonvention oder der Grundrechte-Charta herleiten.
Die Regelung des § 81 Abs. 1 AufenthG führt dazu, dass nur derjenige die materielle Berechtigung zur Beantragung eines Aufenthaltstitels – und damit auch zur Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens – hat, dem dieser erteilt werden soll. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur der Beigeladene zu 2 – und nicht die Tochter oder andere Familienangehörige – die Erteilung der von diesem begehrten Aufenthaltserlaubnis beanspruchen kann.
Mit § 81 Abs. 1 AufenthG wird nicht lediglich ein Antragserfordernis als formelle Voraussetzung für die Geltendmachung eines Titels normiert, sondern auch die materielle Berechtigung für dessen Beantragung und Erteilung [1]. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Grundsatz – wenn nicht „etwas anderes bestimmt“ ist – nur auf Antrag des Betreffenden und nicht etwa eines Familienangehörigen zu ermöglichen. Bis zum 27.08.2007 lautete § 81 Abs. 1 AufenthG „Die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt nur auf Antrag, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“ Mit der Änderung wurde auf Vorschriften der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (sog. Familienzusammenführungsrichtlinie) reagiert. Nach dieser können nämlich die Mitgliedstaaten festlegen, ob zur Ausübung des in der Richtlinie geregelten Rechts auf Familienzusammenführung ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt entweder vom Zusammenführenden oder von dem oder den Familienangehörigen bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gestellt werden muss (Art. 5 Abs. 1). Bei Ablehnung des Antrags haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der Zusammenführende und/oder seine Familienangehörigen Rechtsbehelfe einlegen können; Verfahren und Zuständigkeiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt (Art. 18). Damit regelt die Richtlinie zwar die materiellen Voraussetzungen für ein Recht auf Einreise und Aufenthalt von Familienangehörigen, überlässt es aber den Mitgliedstaaten, wer den erforderlichen Antrag stellen muss und im Falle einer Ablehnung Rechtsbehelfe einlegen kann [2]. In der Folge wurde mit Wirkung zum 28.08.2007 mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 [3] die auch heute noch geltende Fassung des § 81 Abs. 1 AufenthG eingeführt. In der Gesetzesbegründung [4] heißt es dazu: „Die Festlegung des Antragstellers ist nach Artikel 5 Abs. 1 der Familiennachzugsrichtlinie erforderlich“. Danach kann in der Regel nur der den Titel begehrende Ausländer diesen beantragen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich damit explizit gegen ein eigenständiges Antragsrecht der Familienangehörigen entschieden [5].
Damit ist der Antrag eines Familienangehörigen schon wegen fehlender Antragsberechtigung abzulehnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der betroffene Ausländer nzwischen ebenfalls einen (erneuten) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (hier: nach § 25 Abs. 5 AufenthG) gestellt hat. Weil § 81 AufenthG nicht eine lediglich formelle Voraussetzung setzt, sondern die materielle Antragsberechtigung regelt, kann eine spätere Antragstellung durch den Ausländer nicht zur „Heilung“ der fehlenden Berechtigung des Dritten (etwa entspr. § 45 VwVfG) führen. Wird der Antrag statt von dem die Erteilung des Aufenthaltstitels begehrenden Ausländer von einem Dritten – hier der Tochter und ihrer Mutter – und unter Berufung auf ein eigenständiges Antragsrecht, nicht etwa in Vertretung, – gestellt, wird damit ein eigenes Verwaltungsverfahren des Dritten in Gang gesetzt, wenn auch dieses auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts an den Ausländer gerichtet ist. Dieser Antrag ist aus den angeführten Gründen mit Blick auf § 81 Abs. 1 AufenthG ohne inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen des jeweiligen Aufenthaltstitels abzulehnen, und zwar in einer dem Dritten gegenüber ergehenden Entscheidung – wie hier der Bescheid vom 04.10.2013 gegenüber der Tochter und ihrer Mutter. Daran vermag auch eine spätere Antragstellung durch den betreffenden Ausländer selbst nichts zu ändern. Mit dieser wird vielmehr gegebenenfalls ein weiteres Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, das mit einem an den Ausländer gerichteten Bescheid endet. Ob sich ein Familienangehöriger dann an diesem Verfahren beteiligen und ob er gegen ablehnende Entscheidungen mit Rechtsbehelfen vorgehen kann, ist eine andere Frage.
Das Aufenthaltsgesetz enthält keine „andere Bestimmung“ im Sinne des § 81 Abs. 1 AufenthG, nach welcher der Tochter ein Antragsrecht zustehen könnte.
Wie sich aus den vorstehenden Erläuterungnen ergibt, findet sich eine solche auch nicht in der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG [6]. Abgesehen davon gilt sie für die Zusammenführung von Drittstaatsangehörigen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Familienzusammenführungs-RL) und findet keine Anwendung auf Familienangehörige von Unionsbürgern (Art. 3 Abs. 3 Familienzusammenführungs-RL).
Ebenso wenig kann die Tochter unmittelbar aus Art. 6 GG – als „andere Bestimmung“ im Sinne des § 81 Abs. 1 AufenthG – einen Anspruch auf Beantragung und Erteilung eines (bestimmten) Aufenthaltstitels an ihren Vater herleiten.
Zwar kann Art. 6 GG ein Recht der Familienangehörigen eines Ausländers begründen, gegen ausländerrechtliche Entscheidungen vorzugehen; er eröffnet damit für einige Fallkonstellationen eine Rechtsschutzmöglichkeit für Drittbetroffene (a). Wie ausgeführt, wendet sich die Tochter aber nicht gegen eine ihrem Vater gegenüber ergangene Entscheidung, sondern begehrt aus eigenem Recht in einem selbstständigen Verfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater. Ein solcher Anspruch und damit ein entsprechendes Antragsrecht lässt sich aus Art. 6 GG aber nicht herleiten (b).
Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthält sowohl ein klassisches (Abwehr-)Grundrecht gegen Eingriffe des Staates wie eine Institutsgarantie als auch eine wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat. Es gewährt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber keinen unmittelbaren (Leistungs-)Anspruch auf Einreise und Aufenthalt [7] und schützt nicht schlechthin vor Ausweisung und Abschiebung [8]. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Auswahl geeigneter Mittel und Wege zur Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderungsauftrags für Ehe und Familie einen weiten Gestaltungsspielraum hat [9]. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörden, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, in einer Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst [10]. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles [11]. Jedes einzelne Mitglied einer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Gemeinschaft ist in den persönlichen Schutzbereich der Norm einbezogen und daher berechtigt, dies gegenüber einer die familiäre Gemeinschaft berührenden verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend zu machen. Das beinhaltet für ausländerrechtliche Entscheidungen (nur) einen eigenen Anspruch des Familienangehörigen darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei Entscheidungen die bestehenden familiären Bindungen des betroffenen Ausländers an im Bundesgebiet lebende Personen in der gebotenen Weise berücksichtigen [12]. Dabei ist bei Kindern das Kindeswohl in einer besonderen Weise zu beachten. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist [13]. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück [14].
Danach resultiert aus Art. 6 GG unter bestimmten Voraussetzungen das Recht für Familienangehörige eines Ausländers, gegen ausländerrechtliche Entscheidungen vorzugehen. So besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass – sich berechtigterweise in der Bundesrepublik aufhaltenden ausländischen oder deutschen – Familienangehörigen die erforderliche Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage (bzw. Widerspruchsbefugnis für einen Widerspruch) gegen ausländerrechtliche Maßnahmen bzw. Entscheidungen zusteht, welche zur Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft oder des Umgangs führen oder aber eine Fortsetzung nur im Ausland ermöglichen würden. Denn dann greift gegebenenfalls Art. 6 GG als Abwehrrecht und begründet einen Unterlassungsanspruch [15]. Entsprechende Maßnahmen sind geeignet, Ehe- und Familienleben zu beeinträchtigen und müssen sich daher an Art. 6 Abs. 1 und 2 GG messen lassen, wobei sich jeder Familienangehörige auf den Schutz des Art. 6 GG berufen kann [16]. Das ist zum Beispiel bei einer Ausweisung dann der Fall, wenn diese eine Trennung der Familie bzw. eines Elternteils vom Kind zur Folge hätte, weil der Betreffende das Bundesgebiet tatsächlich verlassen müsste [17]. In der Rechtsprechung wird die Klagebefugnis des Familienangehörigen darüber hinausgehend – also ohne weitere Prüfung der Frage, ob die konkrete Maßnahme überhaupt tatsächlich zu einer Beendigung des Aufenthalts führt – generell bei Ausweisungen und auch bei der Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels bejaht [18], teilweise wird sogar die Erhebung einer Verpflichtungsklage durch den Familienangehörigen für zulässig erachtet [19].
Daraus folgt jedoch kein eigenständiger Anspruch eines Familienangehörigen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer und damit auch kein Antragsrecht. Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, in § 81 Abs. 1 AufenthG nur dem Ausländer selbst ein eigenes Recht zur Eröffnung des Verwaltungsverfahrens einzuräumen, in welchem dann allerdings alle Rechtspositionen – auch die der Ehegatten und Kinder – umfassend zu prüfen sind, liegt innerhalb des diesem nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden Gestaltungsspielraums. Der Anspruch des Familienangehörigen auf Berücksichtigung der familiären Bindungen bzw. des Kindeswohls kann gegebenenfalls nach Stellung eines Antrags des betreffenden Ausländers bezüglich einer diesem gegenüber ergangenen Entscheidung geltend gemacht werden, führt aber nicht zu einem eigenen Antragsrecht. Wie ausgeführt, ist Ausgangspunkt ein aus Art. 6 Abs. 1 GG folgendes Abwehrrecht oder die in Art 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat und die Ausländerbehörden verpflichtet sind, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen angemessen zu berücksichtigen. Es geht dabei aber immer um Entscheidungen gegenüber dem Ausländer, in deren Rahmen eine ordnungsgemäße, insbesondere Art. 6 GG (und Art. 8 EMRK) genügende Abwägung bzw. Ermessensentscheidung zu erfolgen hat. Dagegen kann sich der Familienangehörige wenden bzw. in diesem Verfahren seine Rechte geltend machen, und zwar dann aus eigenem Recht [20]. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [21] stehe einer Klage nicht einmal entgegen, dass der Bescheid dem betreffenden Ausländer gegenüber bestandskräftig geworden sei. Der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie bzw. das Kindeswohl erfordern es jedoch nicht, über diese Rechtsschutzmöglichkeiten hinaus – und entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 81 AufenthG – jedem Ehegatten und Familienangehörigen ein selbstständiges Antragsrecht in Bezug auf dessen Aufenthalt zu geben [22].
Danach kann es in diesem Zusammenhang offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen der Tochter Rechtsschutzmöglichkeiten – durch Widerspruch, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage – einzuräumen wären gegen dem Ausländer gegenüber ergangenen Entscheidungen in von diesem eingeleiteten Verfahren (z.B. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verfahrens nach § 51 VwVfG, auf Verkürzung der Sperrwirkungen der Ausweisung u.a.). Denn jedenfalls könnte sie ihre aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Rechte und Ansprüche nur in diesen Verfahren des Ausländers verfolgen, gegebenenfalls durch Einlegung von Rechtsbehelfen gegen ihren Vater betreffende Entscheidungen. Wie ausgeführt, hat der Beigeladene zu 2 inzwischen bereits einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, über den die Ausländerbehörde noch zu entscheiden hat. Die Tochter hat aber keinen Anspruch darauf, dass ihrem Vater allein auf ihren Antrag in einem eigenen, von ihr geführten Verfahren eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Davon geht letztlich auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts aus, indem lediglich ein Anspruch der Tochter „auf Berücksichtigung der bestehenden familiären Bindungen bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren“ des Ausländers angenommen wird, für den das Aufenthaltsgesetz (anders als für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) keine besonderen formellen Antragserfordernisse aufstelle. Ein solcher, lediglich auf „Berücksichtigung der Bindungen“ gerichteter und isoliert geltend gemachter Anspruch kann aber keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer begründen; er kann er sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht zu einem solchen „verdichten“.
Aus Art. 8 EMRK resultieren keine weitergehenden Antragsrechte oder Ansprüche der Familienangehörigen.
Nach Art. 8 ERMK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (Abs. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Abs. 2). Soweit es um den Schutz der familiären Lebensgemeinschaft innerhalb der „Kleinfamilie“ bzw. den Umgang eines Kindes mit einem Elternteil geht, vermittelt Art. 8 EMRK keinen weitergehenden Schutz bzw. keine weitergehenden Rechte als Art. 6 GG. Insbesondere ist auch Art. 8 EMRK in erster Linie als Abwehrrecht gegen den Staat ausgestaltet. Daneben kann die Bestimmung zwar „positive Verpflichtungen“ enthalten, die sich aus einer effektiven „Achtung“ des Familien- bzw. Privatlebens ergeben. Insoweit steht den Konventionsstaaten allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Konvention sichert einem Ausländer nicht das Recht zu, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Jedoch müssen Entscheidungen in diesem Bereich, soweit sie ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht beeinträchtigen, eines oder mehrere der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten berechtigten Ziele verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein herausragendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig sein [23]. Im Ergebnis verpflichtet damit Art. 8 EMRK ebenfalls zu einer Abwägung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten [24], begründet aber – wie Art. 6 GG – kein eigenständiges Recht des Familienangehörigen eines Ausländers auf Beantragung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer.
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 [25] – UN-Kinderrechtskonvention (KRK), welchem über Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG der Rang eines Bundesgesetzes zukommt, enthält zwar Regelungen zur Berücksichtigung des Kinderwohls (Art. 3 Abs. 1 KRK), zum familiären Zusammenleben (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KRK) und zur Behandlung von Anträgen auf Familienzusammenführung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KRK), aber keine Vorschrift, aus der sich ein Antragsrecht der Tochter herleiten lassen könnte. Die von der Prozessbevollmächtigten der Tochter angeführten Verfahrensrechte des Kindes in Art. 9 Abs. 2 und 3 KRK beziehen sich auf Trennungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 KRK. Darunter fällt lediglich die zielgerichtete staatliche Trennung von Eltern und Kind [26], etwa bei Aufnahme in ein Heim wegen Gefährdung des Kindeswohls. Im Übrigen vermittelt auch die Kinderrechtskonvention keinen Anspruch des Kindes auf Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels an einen Elternteil, sondern allenfalls einen Anspruch auf (vorrangige) Berücksichtigung des Kindeswohls [27].
Die Grundrechte-Charta (GRCh) ist ebenfalls nicht geeignet, einen Anspruch der Tochter auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater zu begründen.
Es ist bereits fraglich, ob es hier um die Durchführung des Rechts der Union geht, mithin die Grundrechte-Charta überhaupt Anwendung findet (vgl. Art. 51 Abs. 1 GRCh). Dies könnte allenfalls mit Blick darauf zu bejahen sein, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei einer Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Ausländer oder einer Ausweisung zu prüfen sein könnte, ob der Tochter dadurch nicht „der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihr der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt würde“, weil diese infolge der Verweigerung de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen [28]. Das ist hier allerdings schon wegen der dem Vater der Tochter erteilten Duldung nicht anzunehmen, abgesehen davon lebt sie bei ihrer Mutter und wäre selbst bei einer Ausreise des Ausländers nicht etwa gezwungen, das Bundesgebiet zu verlassen [29].
Jedenfalls vermittelt auch die Grundrechte-Charta dem Familienangehörigen eines Ausländers weder einen (Leistungs-) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer noch ein entsprechendes Antragsrecht. Danach genießen ebenfalls sowohl das Familienleben (Art. 7 GRCh) als auch das Kindeswohl (Art. 24 GRCh) besonderen Schutz. Die damit gewährleisteten Rechte gehen indes nicht über die des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK bzw. die der UN-Kinderrechtskonvention hinaus [30], insbesondere folgen aus ihnen ebenfalls weder ein unmittelbarer Anspruch auf einen uneingeschränkten Familiennachzug noch ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen [31] – und damit für die vorliegende Fallkonstellation keine weitergehenden Ansprüche.
Der Antrag des Familienangehörigen – und damit auch die Klage – wäre aber auch dann abzuweisen, wenn man avon ausginge, dass den Familienangehörigen eines Ausländers mit Blick auf Art. 6 GG über Rechtsschutzmöglichkeiten hinaus prinzipiell ein Antragsrecht zukommen kann und Art. 6 GG (in der Folge auch Art. 8 EMRK) dann als „andere Bestimmung“ im Sinne des § 81 AufenthG anzusehen wäre oder aber wenn man wegen des inzwischen erfolgten eigenen Antrags von einem Verwaltungsverfahren des Ausländers ausginge, im Rahmen dessen die Tochter ihre Rechte aus Art. 6 GG geltend machen kann und macht (z.B. im Wege der Untätigkeitsklage, weil dessen Antrag noch nicht beschieden ist). Denn der Tochter steht im konkreten Fall kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater zu, den sie im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzen könnte.
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 6 GG dem Familienangehörigen als Drittbetroffenen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in der Regel keinen über die angeführte Anfechtungsmöglichkeit hinausgehenden (Leistungs-) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den einen Aufenthaltstitel begehrenden Ausländer vermittelt, welcher gegebenenfalls – nach Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber dem betreffenden Ausländer – mit der Verpflichtungsklage verfolgt werden könnte [32]. Denn, wie ausgeführt, könnte der Familienangehörige eines sich in der Bundesrepublik aufhaltenden Ausländers bereits mit einer Anfechtung eine den Anforderungen des Art. 6 GG genügende Berücksichtigung seiner eigenen (familiären) Belange im Rahmen der gegenüber dem Ausländer ergangenen Entscheidung erreichen und wirksam durchsetzen. Damit könnte nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs den durch Art. 6 GG geschützten Belangen der Familienangehörigen jedenfalls dann hinreichend Rechnung getragen werden, wenn sich der Ausländer – wie hier der Beigeladene zu 2 – in Deutschland aufhält, so dass bereits die bloße Abwehr von ausländerrechtlichen Maßnahmen genügt, um die Lebensgemeinschaft bzw. die Bindungen aufrechtzuerhalten. Schließlich schützt Art. 6 Abs. 1 GG in erster Linie das Interesse an der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft bzw. des Umgangs, das bei einem Verbleib des Ausländers in der Bundesrepublik etwa aufgrund einer Duldung nicht beeinträchtigt wird, nicht aber das Interesse des Familienangehörigen eines Ausländers an der Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels an diesen oder an einer Verfestigung seines Aufenthalts [33]. Dem Interesse der Familienangehörigen an einer Fortführung der Lebensgemeinschaft bzw. der Beziehungen kann aber durch die Anfechtung belastender, die Lebensgemeinschaft bzw. den Umgang unmittelbar beeinträchtigender Maßnahmen, wie insbesondere eine Abschiebungsandrohung, hinreichend Geltung verschafft werden.
Dies mag zwar uneingeschränkt nur in den Fällen gelten, in denen sich der einen Aufenthaltstitel begehrende oder gegen seine Ausreisepflicht wehrende Ausländer und sein Familienangehöriger in der Bundesrepublik befinden. Bei Familienzusammenführungen aus dem Ausland, zum Beispiel in Visaverfahren, geht es hingegen erst um die Herstellung der familiären Gemeinschaft bzw. die Schaffung von Umgangsmöglichkeiten. Möglicherweise mit Blick darauf wird teilweise die Frage der Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage in derartigen Fallkonstellationen anders beurteilt [34], obgleich nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [35] kein grundrechtlicher Anspruch auf Einreise und Aufenthalt besteht, sondern es weitgehend der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt überlassen ist festzulegen, in welcher Zahl und insbesondere unter welchen Voraussetzungen der Zuzug bzw. Nachzug von Ausländern ermöglicht wird. Auch mag es sein, dass der Familienangehörige in Ausnahmefällen, in denen der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig und diesem gegenüber die Erteilung einer Duldung abgelehnt worden ist, auch eine entsprechende, auf Erteilung einer Duldung gerichtete Verpflichtungsklage erheben kann, wenn seinen Rechten aus Art. 6 GG auf andere Weise nicht (mehr) Rechnung getragen werden kann.
Dies kann aber hier offenbleiben. Denn es liegt keine der angeführten potentiellen Ausnahmen vor, in welchen Art. 6 GG dem Familienangehörigen möglicherweise doch einen mit der Verpflichtungsklage verfolgbaren (Leistungs-) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermitteln könnte. Die von der Tochter erhobene Klage ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.
Ein entsprechender, aus Art. 6 GG folgender Anspruch ist im konkreten Fall aber auch deshalb zu verneinen, weil nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht (mehr) zu befürchten ist, dass der Aufenthalt des Vaters der Tochter in der Bundesrepublik beendet werden soll. Vielmehr wird dieser wegen der familiären Beziehung und der Bindung zur Tochter geduldet. Die aktuelle Duldung gilt bis 17.12.2015. Die ursprünglich beigefügte Nebenbestimmung, nach der diese „mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG“ erlösche, war ohnehin überholt; sie ist in der mündlichen Verhandlung zur Klarstellung aufgehoben worden. Die Vertreter der Beklagten und des Beigeladenen zu 1 haben zudem erklärt, dass sie derzeit – bei gleichbleibender Sachlage – vom Fortbestehen eines Anspruchs des Ausländers auf Duldung ausgehen. Folglich ist für das vorliegende Verfahren anzunehmen, dass er sich weiter in der Bundesrepublik aufhalten kann. Damit führt die Verweigerung eines Aufenthaltstitels nicht zu einem Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf familiäres Zusammenleben bzw. Umgang. In einer solchen Konstellation wäre nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auch die für eine (isolierte) Anfechtungsklage gegen einen – an den betreffenden Ausländer ergangenen – Bescheid [36] erforderliche Klagebefugnis zu verneinen und kann insbesondere die für eine auf Erteilung des Aufenthaltstitels gerichtete Verpflichtungsklage wegen fehlender Klagebefugnis bzw. Aktivlegitimation des Familienangehörigen keinen Erfolg haben.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Frage der Antragsberechtigung entnehmen lässt, folgen auch aus Art. 8 EMRK, der Kinderrechtskonvention, der Grundrechte-Charta oder der Familienzusammenführungsrichtlinie keine weitergehende Ansprüche.
Verwaltungsgerichtshof Baden ‑Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2015 – 11 S 164/15
- vgl. zum „materiell-rechtlichen Gehalt“ auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2012 – 11 S 1843/12, InfAuslR 2013, 27[↩]
- siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013 – 10 C 5.13, NVwZ 2013, 1497[↩]
- BGBl.2007 I, 1970; 2008 I, 992[↩]
- BT-Drs. 16/5065, S.194[↩]
- vgl. dazu GK-AuslR, § 81 AufenthG Rn. 8; Weltein: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Stand: Juni 2015, § 8 AufenthG Rn. 27 ff.; Hofmann in: Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl.2008, § 81 AufenthG Rn. 3 und 7[↩]
- siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013, a.a.O.[↩]
- BVerfG, Beschlüsse vom 12.05.1987 – 2 BvR 1226/83, 101/84 und 313/84, BVerfGE 76, 1; und vom 18.04.1989 – 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81[↩]
- BVerfG, Beschlüsse vom 18.07.1973 – 1 BvR 23/73 und 155/73, BVerfGE 35, 382; und vom 12.05.1987, a.a.O., Kammerbeschluss vom 05.06.2013 – BvR 586/13, NVwZ 2013, 1207; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.05.1973 – I C 20.70, BVerwGE 42, 141[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987, a.a.O.[↩]
- BVerfG, Beschlüsse vom 12.05.1987, a.a.O.; und vom 18.07.1979 – 1 BvR 650/77, BVerfGE 51, 386, Kammerbeschluss vom 30.01.2002 – 2 BvR 231/00, NVwZ 2002, 849[↩]
- vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31.08.1999 – 2 BvR 1523/99, InfAuslR 2000, 67; und vom 23.01.2006 – 2 BvR 1935/05, NVwZ 2006, 682[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 und Kammerbeschluss vom 05.06.2013, jew. a.a.O. und m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08, BVerfGK 14, 458; und vom 05.06.2013, a.a.O.[↩]
- vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04, InfAuslR 2006, 122; und vom 23.01.2006, a.a.O.[↩]
- vgl. Badura in: Maunz/Dürig/Herzog, Stand: Dez.2014, Art. 6 Rn. 10, 43, 64, 66[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987, a.a.O. Rz. 88, 9, m.w.N.; vgl. näher Koch, Der Grundrechtsschutz des Drittbetroffenen, 2000, S. 296, m.w.N.[↩]
- vgl. zu dieser Einschränkung auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2005 – 11 S 2885/04[↩]
- zur Ausweisung: BVerwG, Urteil vom 03.05.1973, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 19.01.1990 – 10 TH 2269/89; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.03.1970 – I 28.69, NJW 1970, 2178; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.04.1998 – 13 S 2514/97, InfAuslR 1998, 335; und vom 15.02.1999 – 11 S 1854/99, InfAuslR 1999, 419; Kraft, Die Rechtsprechung des BVerwG zur Ausweisung im Ausländerrecht, DVBl.2013, 1219, 1223, m.w.N.; zur Ablehnung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels: BVerwG, Urteil vom 27.08.1996 – 1 C 8.94, BVerwGE 102, 12 [unter Verweis auf die bei einer Aufhebung des Ablehnungsbescheids wieder auflebende Erlaubnisfiktion]; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.1986 – 11 S 644/86, NVwZ 1987, 920; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 11.07.2008 – 1 B 8.08 (1 PKH 6.08); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1988 – 13 S 3143/88, NVwZ 1989, 1194, Beschluss vom 20.03.1990 – 11 S 3278/89[↩]
- vgl. zum Streitstand Armbruster, HTK-AuslR /Rechtsschutz /2.01.2 09/2014 Nr. 5.1 und 1.4 12/2010, m.w.N.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.1996, a.a.O., Rz. 32, m.w.N.[↩]
- Urteil vom 27.08.1996, a.a.O.; ebenso Nieders. OVG, Beschluss vom 20.02.2004 – 11 ME 399/03, NVwZ-RR 2004, 791[↩]
- ebenso Welte, a.a.O., § 81 AufenthG Rn. 27 ff., 31; GK-AufenthG, § 81 AufenthG Rn. 8[↩]
- vgl. nur EGMR, Urteile vom 18.10.2006 – 46410/99, Z.Ü., NVwZ 2007, 1279, m.w.N.; und vom 28.05.1985 – 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u.a., NJW 1986, 3007; vgl. zum Ganzen Pätzold in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl.2015, Art. 8 Rn. 40 ff., 82 ff., 90 ff., 118 ff., m.w.N.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 – 1 C 8.09, BVerwGE 136, 231[↩]
- BGBl.1992 II, S. 121, 990[↩]
- vgl. dazu Schmahl, KRK, 2. Aufl.2013, Art. 9 Rn. 1 ff.[↩]
- vgl. Schmahl, a.a.O., Art. Rn. 1 ff.; BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 10 C 16.12, NVwZ 2013, 364, Rz. 24; Fritzsch, Neue Bleiberechte aufgrund der UN-KRK oder der EU-Grundrechte-Charta, ZAR 2014, 137[↩]
- vgl. nur EuGH, Urteile vom 08.03.2011 – C‑34/09, Zambrano, InfAuslR 2011, 179; vom 05.05.2011 – C‑434/09, McCarthy, InfAuslR 2011, 268; und vom 12.03.2014 – C‑456/12, O. u.a., NVwZ-RR 2014, 401, m.w.N.[↩]
- vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 30.07.2013 – 1 C 9.12, BVerwGE 147, 261, und – 1 C 15.12, BVerwGE 147, 278; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.2011 – 11 S 897/11, NVwZ-RR 2012, 412[↩]
- vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – a.a.O., m.w.N.; siehe im einzelnen dazu Tettinger/Stern, Kölner Gemeinschaftskommentar zur Europäischen Grundrechte-Charta, Art. 7 Rn. 5 ff., 34 f., Art. 24 Rn 4 ff.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, a.a.O.[↩]
- offengelassen von BVerwG, Urteile vom 27.02.1996 – 1 C 41.93, BVerwGE 100, 287; und vom 27.08.1996, a.a.O., Beschluss vom 02.09.2010 – 1 B 18.10; verneinend: VG Augsburg, Urteil vom 18.08.2009 – Au 1 K 09.836; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.1986, a.a.O., und Beschluss vom 17.09.1992 – 11 S 1704/92, NVwZ-RR 1992, 665; bejahend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1988 – 13 S 3134/88, NVwZ 1989, 1194; VG Ansbach, Urteil vom 17.09.1998 – AN 5 K 98.00143, InfAuslR 1998, 497; zu Verfahren auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung: VG Berlin, Urteil vom 24.09.2013 – 11 K 210/13; zum Streitstand siehe auch Armbruster, a.a.O., Rechtsschutz /2.01.2 09/2014 Nr. 5.1 und 1.4 12/2010, m.w.N.[↩]
- siehe dazu auch BVerwG, Beschluss vom 02.09.2010, a.a.O., und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2005, a.a.O.[↩]
- sowohl BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013, a.a.O., bei einer Verpflichtungsklage der Eltern auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug an ihr Kind; eine Klagebefugnis bei Klagen auf Verpflichtung zur Erteilung eines Visums bejahend auch OVG NRW, Urteil vom 19.03.1997 – 17 A 867/94; OVG Berlin, Urteil vom 16.12.2003 – 8 B 26.02; VG Berlin, Urteile vom 30.08.2007 – 3 V 62.06; und vom 07.01.2014 – 19 K 192.13 V; offengelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.05.2012 – OVG 2 B 8.11; vgl. auch Weides, Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Regelung des Familiennachzugs, NJW 1988, 1414, 1417[↩]
- siehe nur BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987, a.a.O. Rz. 96[↩]
- vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2005, a.a.O.; Sennekamp in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl.2013, § 42 VwGO Rn. 89[↩]