Die Anwendung der Befangenheitsvorschrift des § 20 SächsGemO ist rechtens, wenn ein Stadtrat mit dem Geschäftsführer einer Betreibergesellschaft für die Veranstaltungshalle eng verwandt ist, über deren Entwicklung in einer Sitzung des Stadtrats beraten und entschieden werden soll.
So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden in dem hier vorliegenden Fall zweier Stadträte aus Freital, Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, die sich gegen ihren Ausschluss von Beratung und Entscheidung über die Entwicklung der »Windbergarena« in der Sitzung des Stadtrats der Stadt Freital vom 3. Dezember 2009 gewandt hatten. Der Ausschluss war vorgenommen worden, weil die beiden Stadträte – Ehefrau und Bruder des Geschäftsführers der damaligen Betreibergesellschaft für die Veranstaltungshalle – als befangen angesehen wurden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Dresden sei – entgegen der Meinung der Kläger – ein für einen Ausschluss vorausgesetzter unmittelbarer Vor- bzw. Nachteil für den Geschäftsführer festzustellen. Der unmittelbare Vor- bzw. Nachteil könne nicht nur wirtschaftlicher oder finanzieller, sondern – wie vorliegend – auch ideeller oder sozialer Art sein. Bei Anwendung der Befangenheitsvorschrift des § 20 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) komme es zudem auf die Vermeidung des »bösen Scheins« an. Aus der Sicht eines objektiven Betrachters habe der mögliche Sondervorteil des Geschäftsführers darin bestanden, dass Wohl und Wehe einer Gesellschaft in der öffentlichen Wahrnehmung mit der Tätigkeit ihres Geschäftsführers untrennbar verknüpft seien. Gehe es darum, ob die Gesellschaft eines ihrer Aufgabenfelder verliere, seien jedenfalls ideelle Interessen des Geschäftsführers berührt. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als der Geschäftsführer sich im Vorfeld der Stadtratssitzung und als Vorsitzender des Windbergarena-Vereins engagiert für das Beibehalten dieses Aufgabenfeldes und dessen Weiterentwicklung eingesetzt habe.
Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 13. März 2012 – 7 K 1059/10










