Ist ein Schadenersatzanspruch (etwa gemäß § 95 NBG a.F.) auf den Dienstherrn übergegangen, so hat der Beamte insoweit Anspruch auf Beihilfe und kann nicht darauf verwiesen werden, der Unfallgegner habe dem Beamten bereits pauschaliert Schadenersatz geleistet.

Zwar besteht nach § 5 Abs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) ein Beihilfeanspruch nur dann, wenn ein Beamter für sich oder seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen Aufwendungen hatte. Dem Beamten kann jedoch nicht vorgehalten werden, dass er überhaupt keine Aufwendungen in diesem Sinne hatte, weil ihm der Unfallgegner die Kosten der ärztlichen Behandlung erstattet hat und mangels Aufwendungen dann auch keine Beihilfe gewährt werden kann. Denn vom Grundsatz des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BhV (keine Beihilfe, wenn jemand Schadenersatz erhalten hat oder hätte erhalten können), macht Absatz 5 der Vorschrift dann eine Ausnahme, wenn ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch auf den Dienstherrn übergegangen ist.
Nach dem seinerzeit geltenden § 95 NBG a. F. (heute § 52 NBG n.F.) ging, wenn ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet wurde, ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall wurde eine beihilfeberechtigte Angehörige des Beamten verletzt und die Ehefrau des Klägers hatte auch gesetzliche Schadensansprüche gegen den Unfallgegner, und zwar aus § 823 BGB bzw. § 7 StVG. Nach alledem stand und steht dem Kläger für unfallbedingte Aufwendungen bei seiner Ehefrau gemäß § 87c NBG a.F., § 5 Abs. 5 BhV Beihilfe zu. Die Bewilligung der Beihilfe erfolgte zu Recht.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Dienstherr sei nicht in der Lage, die auf ihn übergegangenen Ansprüche gegen den Unfallgegner auch durchzusetzen. Dies liegt allein im Verantwortungsbereich und Risikobereich des Dienstherrn.
Aufgrund des seinerzeit in § 95 NBG geregelten gesetzlichen Forderungsüberganges konnte der Unfallgegner hinsichtlich der medizinischen Behandlungskosten nicht mit befreiender Wirkung an die Ehefrau des Klägers leisten; auch konnte die Ehefrau des Klägers insoweit nicht mehr über den Anspruch selbst verfügen. Der Einwand des Unfallgegners gegenüber der Landesschulbehörde, er habe bereits Zahlungen an die Ehefrau des Klägers geleistet, kann nach alledem nicht durchgreifen. Nach dem Gesetz hat der Unfallgegner – soweit es um den Ausgleich von beihilfefähigen Arzt- und Arzneimittelkosten geht – Schadenersatz soweit Beihilfen zu gewähren sind an den Dienstherrn des Klägers zu zahlen und dieser wiederum hat dem Kläger entsprechende Beihilfen zu gewähren. Dies bedeutet vom Grundsatz nicht, dass der Kläger bzw. seine Ehefrau Leistungen doppelt erhalten. Der Unfallgegner kann etwaige bereits erfolgte Zahlungen an die Ehefrau des Klägers von dieser zurückfordern. Entsprechend wäre ein Streit darüber, wofür vom Unfallgegner überhaupt Schadensersatz geleistet wurde, zwischen den Unfallbeteiligten vor den Zivilgerichten auszutragen. Darauf, dass das Land Niedersachsen es bislang unterlassen hat, seine Ansprüche gegen den Unfallgegner durchzusetzen und auf eine etwaige Verjährungsproblematik kommt es beihilferechtlich nicht an.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 28. September 2010 – 13 A 6310/09