Vor Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens getroffene vorläufige Regelungen der Dienststelle sind grundsätzlich zu befristen.

Nach § 52 Abs. 8 Satz 1 MBGSH reicht die Kompetenz der Dienststelle zur vorläufigen Regelung „bis zur endgültigen Entscheidung“. Die vorläufige Regelung ist demnach in das Mitbestimmungsverfahren eingebunden. Wird im Mitbestimmungsverfahren die Zustimmung des Personalrats erteilt oder ersetzt, so wird die vorläufige Regelung durch die endgültige Maßnahme abgelöst1. Dasselbe gilt, wenn die beabsichtigte Maßnahme durch die endgültige Entscheidung der zuständigen Dienststelle nach § 54 Abs. 4 Satz 4 MBGSH bestätigt wird.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 6 P 2.11
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.08.1993 – 6 P 20.92, Buchholz 251.0 § 69 BaWüPersVG Nr. 2 S. 7; Altvater, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl. 2011, § 69 Rn. 59; Gerhold, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 69 Rn. 114; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 69 Rn. 36e[↩]