Begrenzung von Anliegerbeiträgen

Im Land Sachsen-Anhalt sah der mit Gesetz vom 17. Dezember 2008 neu gefasste neugefasste § 6c des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt die Erhebung von Ausbaubeiträgen von Anliegern vor, deren Höhe sich grundsätzlich nach der Grundstücksgröße richtet. Dabei sollten übergroße Grundstücke mit nicht mehr als fünf Wohneinheiten nur begrenzt herangezogen werden, die Einzelheiten der Begrenzung sollten in den kommunalen Beitragssatzungen geregelt werden.

Begrenzung von Anliegerbeiträgen

Diese Regelung des § 6c Kommunalabgabengesetz LSA hat heute das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt auf die Verfassungsbeschwerde einer Wohnungsgesellschaft aus Zielitz (Bördekreis) hin als verfassungswidrig eingestuft.

Die Beschwerdeführerin ist u. a. Eigentümerin eines vermieteten Wohngrundstücks mit mehr als fünf Wohneinheiten, für das die Privilegierung nicht gilt. Sie ist deshalb unbegrenzt zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen worden.

Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt sah die gerügte Vorschrift als mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 7 Abs. 1 der Landesverfassung unvereinbar und daher nichtig an. Es fehlt, so die Verfassungsrichter, an einer hinreichenden sachlichen Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von Eigentümern übergroßer Grundstücke mit bis zu bzw. mehr als fünf Wohneinheiten. Die Annahme des Gesetzgebers, dass Grundstücke mit bis zu fünf Wohneinheiten mehrheitlich dem förderungswürdigen Mehrgenerationenwohnen von Familien dienen, Grundstücke mit mehr als fünf Wohneinheiten hingegen überwiegend kommerziell genutzt würden, ist empirisch nicht belegt. Auch von einer stärkeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eigentümer von Grundstücken mit mehr als fünf Wohneinheiten kann nicht allgemein ausgegangen werden. Die Anknüpfung der Ungleichbehandlung allein an die Zahl der Wohneinheiten stellt deshalb eine willkürliche Schlechterstellung von Grundstückseigentümern wie der Beschwerdeführerin dar.

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Februar 2010 – LVG 10/09