Der Beistand vor dem Bundesverfassungsgericht

Nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kann auf Antrag ein Beistand zugelassen werden. Dieser ist nach § 22 Abs. 2 BVerfGG zu bevollmächtigen1.

Der Beistand vor dem Bundesverfassungsgericht

Die Zulassung als Beistand, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt dabei nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist2. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch einen Bevollmächtigten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vertreten zu lassen3.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen4.

Nach dieser Maßgabe kommt die Zulassung als Beistand nicht in Betracht, wenn es schon an der Vorlage einer Vollmacht im Sinne des § 22 Abs. 2 BVerfGG fehlt.

Im Übrigen muss von den Beschwerdeführern dargetan werden, dass es ihnen unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen – also durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule – vertreten zu lassen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 BvC 37/19

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2016 – 2 BvC 66/14, Rn. 2[]
  2. vgl. BVerfGE 8, 92, 94; 68, 360, 361[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.04.2018 – 2 BvR 492/18, Rn. 1[]
  4. vgl. BVerfGK 13, 171, 180 f.[]