Die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis ist auch bei einer Erblindung möglich. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz können auch im Fall einer blinden Antragstellerin erfüllt sein.
In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall leidet die 1971 geborene Klägerin an einer Netzhautdegeneration und ist seit 2005 vollständig erblindet. Nach erfolgreicher Ablegung der Heilpraktiker-Kenntnisprüfung im Jahr 2009 begehrt sie vom Beklagten die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis mit der Beschränkung auf Tätigkeiten, die sie ohne eigene visuelle Wahrnehmung selbstverantwortlich ausüben könne. Der Beklagte lehnte die beantragte Erlaubnis mit der Begründung ab, der Klägerin fehle aufgrund ihrer Erblindung die gesundheitliche Eignung, den Heilpraktikerberuf auszuüben; auch eine an ihre Erblindung angepasste, beschränkte Erlaubnis komme nicht in Betracht, weil die visuelle Wahrnehmung für die Diagnose von Erkrankungen unerlässlich sei.
Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin den Beklagten verpflichtet, den Antrag der Klägerin erneut zu bescheiden und dabei zugrunde zu legen, dass ihr die Berufstätigkeit erlaubt werden könne, sofern sie zusätzlich zu der bereits bestandenen allgemeinen Kenntnisprüfung in einer ergänzenden Prüfung unter Beweis stelle, dass sie sich der aus ihrer Blindheit folgenden Grenzen und erhöhten Sorgfaltspflichten für ihre Tätigkeit bewusst sei1. Die Klägerin habe im Lichte des Verbots der Benachteiligung Behinderter einen Anspruch darauf, dass ihr alle Heilpraktikertätigkeiten erlaubt würden, die eine eigene optische Wahrnehmung nicht voraussetzten und bei denen sie ein Krankheitsbild eigenständig feststellen und behandeln könne. Voraussetzung sei allerdings, dass die Klägerin sich einer ergänzenden Kenntnisprüfung unterziehe, bei der sie unter Beweis stelle, dass sie sich der aus ihrer Erblindung folgenden Grenzen und Sorgfaltspflichten bei der Ausübung der Tätigkeit bewusst sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sprungrevision des beklagten Landes Berlin zurückgewiesen:
Nach den Vorschriften des Heilpraktikergesetzes besteht ein Rechtsanspruch auf die Erlaubniserteilung, wenn kein Versagungsgrund nach der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz eingreift. Die Blindheit der Klägerin begründet keinen Versagungsgrund im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Zwar kann sie solche Heilpraktikertätigkeiten nicht ausüben, die eine eigene visuelle Wahrnehmung voraussetzen. Es verbleiben daneben aber, wie das Verwaltungsgericht Berlin – für das Bundesverwaltungsgericvht bindend – festgestellt hat, Bereiche, auf denen sie selbstverantwortlich heilpraktisch tätig sein kann. Dazu gehört insbesondere die Behandlung all jener Erkrankungen, die sich allein mit manuellen Methoden diagnostizieren und therapieren lassen. Hiernach ist es unverhältnismäßig, der Klägerin die Heilpraktikererlaubnis unter Hinweis auf eine mangelnde gesundheitliche Eignung zu versagen. Das folgt sowohl aus dem Grundrecht auf freie Berufswahl als auch aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Dem öffentlichen Belang des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Klägerin die Erlaubnis nur unter der Voraussetzung einer ergänzenden Prüfung erlangen kann, in der sie nachweist, dass von ihrer Tätigkeit als Heilpraktikerin keine Gefahren zu erwarten sind.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 3 C 26.11
- VG Berlin, Urteil vom 31.05.2011 – 14 K 31.10[↩]











