Der Pass des Salafisten

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung eines 23jährigen Solingers zurückgewiesen, der gegen Einschränkungen seiner Ausreisefreiheit klagte. Der Kläger gefährde erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, da zu befürchten sei, dass er zur Unterstützung des militanten „Jihad“ in Syrien ausreisen wolle.

Der Pass des Salafisten

Die Stadt Solingen hatte ihm mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 den Reisepass entzogen und den Geltungsbereich seines Personalausweises auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Vorausgegangen war den Maßnahmen ein Ausreiseversuch des Klägers, der am 4. Dezember 2013 daran gehindert worden war, mit zwei Begleitern, die die Behörden ebenfalls dem salafistischen Spektrum zuordnen, einen Flug Richtung Istanbul anzutreten.

Die beklagte Stadt hat angenommen, dass der Kläger erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, nämlich deren auswärtige Beziehungen. Sie hat ihre Gefahreneinschätzung, er wolle zur Beteiligung am bewaffneten „Jihad“ in Syrien ausreisen, auf eine Reihe von Umständen gestützt. So befand der Kläger sich bei salafistischen Ausschreitungen in Solingen am 1. Mai 2012 am Veranstaltungsort und war nach Erkenntnissen der Polizei wie sein älterer Bruder bis zu dessen Verbot im Juni 2012 regelmäßiger Besucher des Moscheevereins „Millatu Ibrahim e. V.“ in Solingen. In der Folge beteiligte er sich an sogenannten Koraninformationsständen und trat als Begleiter des islamistischen Predigers Hassan Keskin sowie im Zusammenhang mit der Vereinigung „Tauhid Deutschland“ in Erscheinung, die das Bundesinnenministerium im März 2015 ebenfalls verboten hat.

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Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat – wie in der Vorinstanz bereits das Verwaltungsgericht Düsseldorf1 – die auf dieser Grundlage verfügte Passentziehung und Personalausweisbeschränkung trotz der damit verbundenen Einschränkung der Ausreisefreiheit für rechtmäßig gehalten.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2015 – 19 A 2097 – /14

  1. VG Düsseldorf – 24 K 133/14[]