Die „amtlich gekennzeichnete“ Feuerwehrzufahrt

Eine Feuerwehrzufahrt ist im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO amtlich gekennzeichnet, wenn die Kennzeichnung amtlich veranlasst wurde; umsetzen kann die Kennzeichnung auch ein Privater. Das Haltverbot vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO setzt nicht voraus, dass die Kennzeichnung die Amtlichkeit ihrer Veranlassung erkennen lässt. Das ist auch dann nicht erforderlich, wenn das Landesrecht die Anbringung eines amtlichen Siegels auf dem Hinweisschild oder eine andere Sichtbarmachung der amtlichen Veranlassung verlangt.

Die „amtlich gekennzeichnete“ Feuerwehrzufahrt

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wehrte sich ein Autohalter aus Hamburg gegen die Auferlegung der Kosten für die Sicherstellung und Verwahrung seines in einer Feuerwehrzufahrt geparkten Fahrzeugs. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen1, das Oberverwaltungsgericht Hamburg die Berufung des Autohalters abgewiesen2. Das Bundesverwaltungsgericht sah dies nun ebenso und wies auch die Revision des Autohalters als unbegründet zurück:

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat angenommen, die Sicherstellung des klägerischen Fahrzeugs sei rechtmäßig gewesen, weil es – wie nach Landesrecht vorausgesetzt – im Zeitpunkt ihrer Anordnung verbotswidrig abgestellt gewesen sei und auch die übrigen landesrechtlichen Voraussetzungen der Sicherstellung vorgelegen hätten. Die Auslegung und Anwendung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht sind für das Revisionsverfahren verbindlich3. Ein Bundesrechtsverstoß, der gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zum Erfolg der Revision führen könnte, kann sich danach allein aus der Annahme des Oberverwaltungsgerichts Hamburg ergeben, das Fahrzeug des Klägers sei zum Zeitpunkt der von Bediensteten der Beklagten angeordneten Sicherstellung wegen eines Verstoßes gegen das aus § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO folgende Haltverbot verbotswidrig abgestellt gewesen; nach dieser Bestimmung ist das Halten vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig. Das Ergebnis des Oberverwaltungsgerichts Hamburg, das Fahrzeug des Klägers sei unter Verstoß gegen dieses Verbot abgestellt worden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Hamburg, die der Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen hat, war sein Fahrzeug am 14.11.2018 zu dem Zeitpunkt, als dessen Sicherstellung angeordnet wurde, vor bzw. in einer Feuerwehrzufahrt abgestellt. Die Zufahrt führt, wie das Oberverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, zu einer Aufstellfläche für Rettungs- und Löschfahrzeuge, die nach Maßgabe des Baugenehmigungsbescheids des Bezirksamts Hamburg-Mitte vom 07.06.2005 bauordnungsrechtlich erforderlich war.

Bei dieser Feuerwehrzufahrt handelte es sich um eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg nimmt im Einklang mit Bundesrecht an, dass diese Tatbestandsvoraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO auch dann erfüllt ist, wenn die Kennzeichnung amtlich veranlasst und durch eine Privatperson umgesetzt wurde, ohne dass es einer unmittelbaren Erkennbarkeit der Amtlichkeit der Kennzeichnung bedarf.

Gegen das vom Oberverwaltungsgericht Hamburg auf der Grundlage der Auslegung des Wortlauts von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO gefundene Ergebnis, der Verordnungsgeber habe mit der Verwendung des Begriffs „amtlich“ zur Voraussetzung gemacht, dass die Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt mindestens unter Beteiligung einer amtlichen Stelle erfolgt sein müsse und eine allein von einer Privatperson durchgeführte oder veranlasste Beschilderung für eine amtliche Kennzeichnung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO nicht genüge, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern4. Ansonsten würde das Merkmal „amtlich“ leerlaufen.

Ebenso wenig ist revisionsrechtlich zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht Hamburg dem – insoweit eindeutigen – Fall, dass die Kennzeichnung von einer Behörde in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger in der Folge auch selbst angebracht wurde, den Fall gleichgestellt hat, dass die tatsächliche Kennzeichnung auf einer entsprechenden behördlichen Veranlassung beruht, aber von einem Privaten umgesetzt wurde5. In der Rechtsprechung des erkennendas Bundesverwaltungsgerichts ist in Bezug auf durch Verkehrszeichen bekannt gemachte Verbote – im damaligen Fall ein absolutes Haltverbot (Zeichen 283 gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) – geklärt, dass Voraussetzung für deren Wirksamkeit die behördliche Anordnung ist, es aber, falls das zu bejahen ist, nicht darauf ankommt, ob das Verkehrszeichen durch einen Privaten aufgestellt wurde6. Es ist kein Grund zu erkennen, weshalb das bei einem Hinweiszeichen wie dem in der Straßenverkehrs-Ordnung und deren Anlagen nicht aufgeführten Schild „Feuerwehrzufahrt“ oder der anderweitigen auf amtlicher Veranlassung beruhenden Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt anders zu beurteilen sein soll.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Hamburg ist die erforderliche behördliche Veranlassung der Kennzeichnung hier erfolgt. Der Baugenehmigungsbescheid enthält die Auflage, dass die für Rettungs- und Löschfahrzeuge erforderlichen Zu- und Durchfahrten mit Hinweisschildern nach DIN 4066 und die Lage der für Rettungs- und Löschfahrzeuge erforderlichen Zu- und Umfahrten durch rot-weiße Pfähle von ca. 60 cm Höhe zu kennzeichnen sind.

Die weitergehende Frage, ob die Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt nur dann als „amtlich“ anzusehen ist, wenn sie – also die Kennzeichnung – ihren amtlichen Charakter erkennen lässt, insbesondere ein zur Kennzeichnung verwendetes Schild selbst amtlich gekennzeichnet, etwa gesiegelt ist und so die anordnende Stelle zu erkennen gibt, hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg verneint7. Diese Annahme des Oberverwaltungsgerichts Hamburg hält der revisionsgerichtlichen Prüfung ebenfalls stand.

Wortlaut und Syntax von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO sprechen, wie das Oberverwaltungsgericht Hamburg meint, eher gegen die vom Kläger und der Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht für erforderlich gehaltene Kennzeichnung der amtlichen Veranlassung. Die in der Bestimmung vorausgesetzte Eigenschaft „amtlich gekennzeichnet“ bezieht sich auf die Feuerwehrzufahrt. Ein – laut Normbegründung ohnehin nicht immer für notwendig erachtetes – Hinweisschild wird im Normtext nicht als Objekt der geforderten Kennzeichnung erwähnt. Hätte der Verordnungsgeber die vom Kläger für die Anwendung von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO für notwendig gehaltene Kennzeichnung auch eines angebrachten Hinweisschilds oder einer sonstigen Kennzeichnung vorausgesetzt, hätte er das im Wortlaut der Norm deutlicher zum Ausdruck bringen können. Er hat aber freilich auch nicht eine seine Regelungsabsicht klar zum Ausdruck bringende Formulierung wie etwa „eine auf amtliche Veranlassung gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt“ verwendet.

Die Normsetzungsmaterialien und der daraus zu entnehmende Sinn und Zweck der Regelung stützen das Auslegungsergebnis des Oberverwaltungsgerichts Hamburg und bringen damit die erforderliche Klarheit und Bestimmtheit bei der Auslegung der Vorschrift.

§ 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO ist die wortgleiche Nachfolgeregelung von § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO, der durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22.03.19888 in die Straßenverkehrs-Ordnung aufgenommen wurde. § 12 Abs. 1 wurde damals folgende Nummer angefügt: „8. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten“. Dazu heißt es in der Begründung9, es habe sich als notwendig erwiesen, ein Haltverbot vor und in Feuerwehrzufahrten in die Straßenverkehrsordnung aufzunehmen. Das Fehlen eines derartigen Haltverbots habe zu Schwierigkeiten in der Praxis, zu ärgerlichen Auseinandersetzungen mit Autofahrern und auch zu Behinderungen der Feuerwehr geführt. Es sei selbstverständlich, dass es für den Verkehrsteilnehmer erkennbar sein müsse, dass es sich um eine Feuerwehrzufahrt handele. Erforderlichenfalls sei ein entsprechendes Schild aufzustellen.

Abgestellt wird in der Normbegründung auf die Erkennbarkeit der Feuerwehrzufahrt, nicht aber auf die Erkennbarkeit der Amtlichkeit der Kennzeichnung. Überdies geht der Verordnungsgeber ausweislich der Begründung davon aus, dass nicht in jedem Fall ein Hinweisschild aufgestellt werden muss („erforderlichenfalls“), sondern nur dann, wenn sonst nicht erkennbar wäre, dass es sich um eine Feuerwehrzufahrt handelt. Daraus hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg zutreffend hergeleitet, der Verordnungsgeber habe der Erkennbarkeit der – objektiv erforderlichen – Amtlichkeit einer Kennzeichnung keine eigenständige bzw. konstitutive Bedeutung beigemessen.

Mit dem neu aufgenommenen absoluten Haltverbot vor und in Feuerwehrzufahrten ist der Verordnungsgeber über das zuvor nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bereits bestehende Parkverbot vor Grundstücksein- und -ausfahrten hinausgegangen. Sein Ziel war es, dadurch eine freie Zufahrtmöglichkeit für Feuerwehr- und sonstige Rettungsfahrzeuge normativ noch weitergehend abzusichern. Damit sollte für sie ein insoweit ungehinderter Zugang zu den amtlich geforderten Flächen für die Rettung von Leib und Leben sowie des Eigentums Betroffener und eine effektive Brandbekämpfung gewährleistet werden. Auch gemessen an diesem Zweck ist es nicht geboten, dass auch die amtliche Veranlassung der Kennzeichnung einer Zufahrt als Feuerwehrzufahrt unmittelbar nach außen erkennbar wird.

Angesichts dieser klaren Anhaltspunkte aus der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO führt auch der Einwand des Klägers zu keinem anderen Ergebnis, ohne eine solche Kennzeichnung sei für Verkehrsteilnehmer und Polizei nicht erkennbar, ob ein DIN-genormtes Hinweisschild, das frei im Handel erhältlich sei, auf einer amtlichen Anordnung beruhe. Feststellungen des Inhalts, dass entsprechende Hinweisschilder von Privaten tatsächlich ohne amtliche Veranlassung aufgestellt worden sind, hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg nicht getroffen. Auch der Beklagten ist, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unwidersprochen vorgetragen hat, für ihren Zuständigkeitsbereich nichts dergleichen bekannt geworden. Schließlich dürften auch die örtlichen Gegebenheiten im Übrigen regelmäßig erkennen lassen, ob es sich um eine Feuerwehrzufahrt handelt. Sollte die Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt im Einzelfall nicht amtlich veranlasst gewesen sein, kann dies bei der Heranziehung zu den Kosten der Sicherstellung und Verwahrung des Fahrzeugs berücksichtigt werden. In einem solchen Fall hat der Betroffene auch keine Ordnungswidrigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 12 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO) begangen und wird damit nicht bußgeldpflichtig; die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO sind dann nicht erfüllt. Dass die Klärung, ob die Kennzeichnung amtlich veranlasst war, mit einem gewissen Aufwand für den Verkehrsteilnehmer verbunden sein mag, ist ihm unter diesen Umständen zumutbar.

Zu Recht stellt das Oberverwaltungsgericht Hamburg darüber hinaus auf die Normsystematik und darauf ab, dass sich auch bei Verkehrszeichen, denen eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung nach § 45 StVO zugrunde liegt, dieser Umstand nicht durch das Verkehrszeichen selbst ergibt, sondern gegebenenfalls erst im Nachhinein, etwa durch Einsichtnahme in die straßenverkehrsbehördlichen Akten.

Desweiteren stellt das Oberverwaltungsgericht Hamburg zu Recht darauf ab, dass auch solche „amtlichen“ Haltverbotszeichen privat erworben werden können und damit die Möglichkeit besteht, dass sie von Privaten auch ohne die gemäß § 45 StVO erforderliche behördliche Anordnung aufgestellt werden. Ebenso wenig kann es darauf ankommen, dass die behördliche Anordnung beim Hinweisschild „Feuerwehrzufahrt“ in der Regel durch die Baubehörde und nicht, wie bei amtlichen Verkehrszeichen, durch die Straßenverkehrsbehörde erfolgt. In diesem Zusammenhang geht es allein um die Frage der Erkennbarkeit einer behördlichen Veranlassung und nicht darum, welche Behörde die Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt im konkreten Fall angeordnet hat.

Fehl geht schließlich der Einwand, mit Blick darauf, dass der Verstoß gegen das Haltverbot des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO eine Ordnungswidrigkeit begründe (§ 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO), seien besonders strenge Anforderungen an die Bestimmtheit der Regelung zu stellen. Zum einen ist – wie gezeigt – der Regelungsgehalt des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO bei Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden hinreichend bestimmbar und klar; das genügt für die Einhaltung des Bestimmtheitsgebots aus Art.20 Abs. 3 GG10. Zum anderen geht es hier um das Haltverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO und nicht um die daran anknüpfende ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndung nach § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO.

Soweit das Oberverwaltungsgericht Hamburg festgestellt hat, die hier vorgenommene Kennzeichnung habe den bei ihrer Vornahme geltenden Anforderungen des hamburgischen Landesrechts an die Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt entsprochen, kommt es hierauf für das Vorliegen einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt nicht an. Wie dargelegt setzt das bundesrechtliche Haltverbot vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO nicht voraus, dass die Kennzeichnung die Amtlichkeit ihrer Veranlassung erkennen lässt. Das ist auch dann nicht erforderlich, wenn das Landesrecht die Anbringung eines amtlichen Siegels auf dem Hinweisschild oder eine andere Sichtbarmachung der amtlichen Veranlassung verlangt. Hinsichtlich der Gestaltung der Kennzeichnung im Übrigen ist bundesrechtlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Kennzeichnung der Fläche als Feuerwehrzufahrt erkennbar ist.

Nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (§ 137 Abs. 2, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO) waren die dem hamburgischen Landesrecht zu entnehmenden Voraussetzungen für die anschließende Verwahrung des Fahrzeugs ebenfalls erfüllt. Ebenfalls bindend hat das Oberverwaltungsgericht schließlich festgestellt, die von der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden erhobenen Gebühren und Auslagen hätten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach den maßgeblichen gebührenrechtlichen Vorschriften des hamburgischen Landesrechts entsprochen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 2024 – 3 C 13.22

  1. VG Hamburg, Urteil vom 01.10.2020 – 15 K 3030/19[]
  2. OVG Hamburg, Beschluss vom  06.04.2022 – 3 Bf 259/20[]
  3. vgl. für tatsächliche Feststellungen: § 137 Abs. 2 VwGO; für die Auslegung irrevisiblen Landesrechts: § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO[]
  4. wie das OVG Hamburg u. a. auch KG Berlin, Beschluss vom 27.02.1992 – 2 Ss 5/92 – 3 Ws (B) 25/92 – NZV 1992, 291 <292>[]
  5. ebenso KG Berlin, Beschluss vom 27.02.1992 ?- 2 Ss 5/92 – 3 Ws (B) 25/92 – NZV 1992, 291 <292> König, in: Hentschel/?König/?Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl.2023, § 12 StVO Rn. 27; offen gelassen von OLG Köln, Beschluss vom 02.02.1993 – Ss 15/93 (Z) – NZV 1994, 121; Vogel, NZV 1990, 419 <420> insoweit unklar Heß, in: Burmann/?Heß/?Hühnermann/?Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl.2022, § 12 StVO Rn. 12a[]
  6. BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 – 3 C 10.15 – ?BVerwGE 154, 365 Rn. 11 ff.[]
  7. ebenso VG Würzburg, Urteil vom 31.03.2008 – W 5 K 07.13 97 19; Schubert, in: Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl.2016, § 12 StVO Rn. 22; a. A. VG Hamburg, Urteil vom 20.10.2016 ?- 16 K 5900/15 22; NK-GVR/Bachmor/?Quarch, 3. Aufl.2022, § 12 StVO Rn. 5; Engelhardt, NordÖR 2011, 325 <326>, Hauser, VD 1991, 198 <200> Bouska, DAR 1989, 161 <163>[]
  8. BGBl. I S. 405[]
  9. BR-Drs. 577/87 S. 40[]
  10. vgl. zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 21.06.2023 – 3 CN 1.22, NVwZ 2023, 1840 Rn. 17 m. w. N.[]

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