Ausschlaggebend für die Zuordnung eines Schulfachs zu einem Aufgabenfeld kann nur der Schwerpunkt der vermittelten Lerninhalte sein. Ist anhand des Lehrplans eindeutig belegt, dass das Fach Erdkunde überwiegend Lerninhalte des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfelds zum Inhalt hat, so ist die Zuordnung des Fachs Erdkunde zu den Gesellschaftswissenschaften nicht zu beanstanden.
So hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall eines Oberstufenschülers entschieden, der eine Zuordnung des Fachs Erdkunde zu den Naturwissenschaften begehrt hat. Der Oberstufenschüler des FWG in Trier war wegen Nichterreichens der Grundfachqualifikation nicht in die Jahrgangsstufe 13 versetzt worden. Er argumentierte dahingehend, dass er mit der Wahl seines dritten Prüfungsfachs, Erdkunde, ein naturwissenschaftliches und nicht ein gesellschaftswissenschaftliches Prüfungsfach belegt habe, sodass er nicht verpflichtet sei, ein weiteres naturwissenschaftliches Grundfach in die Qualifikation einbringen zu müssen, sondern ein Grundfach aus einem anderen Bereich einbringen könne, womit er die für die Qualifikation erforderliche Anzahl von Kursen, die mit mindestens 5 Punkten bewertet sind, erreichen würde.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier komme dem Verordnungsgeber insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu. Die Grenzen dieses Spielraums seien nicht überschritten, da ausreichend sachliche Anknüpfungspunkte dafür vorhanden seien, das Fach Erdkunde dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zuzuordnen. Ausschlaggebend für die Zuordnung eines Fachs zu einem Aufgabenfeld könne nur der Schwerpunkt der vermittelten Lerninhalte sein. Anhand des Lehrplans sei jedoch eindeutig belegt, dass das Fach Erdkunde überwiegend Lerninhalte des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfelds zum Inhalt habe. Auch ein Vergleich mit Regelungen in anderen Bundesländern zeige, dass die Zuordnung des Fachs Erdkunde zu den Gesellschaftswissenschaften nicht sachfremd sei.
Daher sei die Zuordnung des Fachs Erdkunde zum Bereich der Gesellschaftswissenschaften und nicht zum Bereich der Naturwissenschaften nicht zu beanstanden.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 20. November 2013 – 5 K 643/13.TR










