Die Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe

Ein Eilantrag gegen die Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule ist abzulehnen, wenn eine Gefährdung des Bestandes einer anderen Schule während der Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht zu befürchten ist.

So hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall

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Fahrkostenerstattung für Gymnasiasten

Die nordrhein-westfälischen Bestimmungen zur Fahrkostenerstattung für Schüler sind nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen so auszulegen, dass für Gymnasiasten in der 10. Klasse die gleichen Voraussetzungen gelten wie für Schüler der Sekundarstufe I. Anderenfalls werde gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen

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