Das Bildungsministerium hat sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, wenn in der Begründung eines Bescheides über die Wiedereinführung eines neunjährigen Bildungsgangs (G 9) an einem Gymnasium widersprüchliche und damit nicht nachvollziehbare Annahmen hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen der Einführung von G9 für die betreffende Gemeinde zugrundgelegt worden sind.

Mit dieser Begründung hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Streit zwischen der Gemeinde Wentorf und dem schleswig-holsteinischen Bildungsministerium über die Einführung des neunjährigen Bildungsgangs (G9) statt des achtjährigen (G8) an dem Gymnasium Wentorf die Entscheidung des Bildungsministeriums zum wiederholten Mal aufgehoben. Seit 2008/2009 existiert an der Schule ein achtjähriger Bildungsgang. Schulleiter und Schulkonferenz hatten sich für die Einführung von G9 ausgesprochen, die Gemeinde als Schulträger – insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen – dagegen. In solchen Fällen sieht das Schulgesetz eine Entscheidung des Bildungsministeriums vor.
Dieses hatte bereits 2011 entschieden, dass in Wentorf G9 angeboten wird. Auf eine Klage der Gemeinde Wentorf hin hatte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. März 20121 den Bescheid des Ministeriums wegen eines Ermessensfehlers aufgehoben. Daraufhin ordnete das Ministerium im Mai 2012 mit einem neuen Bescheid wiederum die Einführung von G9 an. Die Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, dass die mit der Einführung von G9 verbundenen pädagogischen Nutzen erheblich seien und demgegenüber die entstehenden Mehrkosten nicht wesentlich ins Gewicht fallen würden.
Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts sei die vom Oberverwaltungsgericht nur eingeschränkt – nämlich im Hinblick auf Ermessensfehler – überprüfbare Entscheidung rechtswidrig. Das Ministerium habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da der Begründung des Bescheides widersprüchliche und damit nicht nachvollziehbare Annahmen hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen der Einführung von G9 für die Gemeinde Wentorf zurundgelegt worden seien.
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17. April 2013 – 9 A 187/12
- OLG Schleswig, Urteil vom 14.03.2012 – 9 A 70/11[↩]