Die nicht rechtzeitig verlängerte Taxikonzession

Wer zu spät kommt, den bestraft – in diesem Fall das Verwaltungsgericht Köln, das es ablehnte, einem Taxiunternehmer im Wege einer einstweiligen Anordnung die Taxikonzession vorläufig zu verlängern.

Die nicht rechtzeitig verlängerte Taxikonzession

Mit seinem Antrag verfolgte der Taxiunternehmer das Ziel, die Stadt Köln zu verpflichten, die Taxikonzession vorläufig zu verlängern. Zur Begründung machte er geltend, er habe die Antragsfrist für die Verlängerung nur um wenige Tage versäumt. Dass er deshalb keine Verlängerung der Konzession mehr erhalten solle, sei eine unverhältnismäßig harte Sanktion. Dem ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt:

Die frühere befristete Taxikonzession des Antragstellers sei, so das Verwaltungsgericht, durch Fristablauf erloschen. Sie könne deshalb nicht mehr verlängert werden.

Unabhängig davon habe der Antragsteller die Frist auch schuldhaft versäumt. Er sei bereits drei Monate vor Ablauf der Frist von der Stadt Köln ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass diese Frist unbedingt einzuhalten sei. Dennoch habe der Antragsteller einen unzuverlässigen Vertreter mit der Antragstellung beauftragt. Das Verschulden seines Vertreters sei dem Antragsteller wie eigenes Verschulden zuzurechnen.

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 18 L 939/15