Mit den Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung bei unbekanntem Aufenthaltsort des Betroffenen (hier: Bescheid über den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung) hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des (im hier entschiedenen Fall einschlägigen) Niedersächsischen Verwaltungszustellungsgesetzes finden auf das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes Niedersachsen die Vorschriften der §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12.08.20051 in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: VwZG) Anwendung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG in der 2021 geltenden Fassung kann die Zustellung eines Dokuments durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof im Streitfall als erfüllt angesehen.
Der Betroffene, der über keinen festen Wohnsitz verfügte, war nach seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt in B am 9.03.2021 unbekannten Aufenthalts. Die beteiligte Behörde ging aufgrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen nachvollziehbarerweise davon aus, er halte sich mutmaßlich wieder in der „Trinkerszene“ am Hauptbahnhof in H auf.
Dies begründet indes entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keinen bekannten Aufenthalt des Betroffenen, da es sich bei einer solchen „Szene“ bereits nicht um einen festen Ort handelt. Die beteiligte Behörde war auch nicht gehalten, den Betroffenen im Bereich des Hauptbahnhofs in H zu suchen oder abzuwarten, bis er wegen erneuter Straftaten festgenommen wird, um eine persönliche Übergabe der Verfügung herbeizuführen. Zwar sind Behörden aufgrund der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs nach allgemeiner Auffassung verpflichtet, alle der Sache nach geeigneten und zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsadressaten zu ermitteln. Jedoch dürfen die Anforderungen im Einzelfall nicht überspannt werden und sind grundsätzlich keine eingehenden Nachforschungen erforderlich, wenn der Betroffene selbst erklärt hat, keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu haben2.
Da die weiteren Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung nach § 10 VwZG, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, ebenfalls erfüllt waren, galt die Verfügung der beteiligten Behörde vom 22.03.2021 dem Betroffenen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 VwZG nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Tag der Bekanntmachung, also seit dem 6.04.2021 als zugestellt. Die dem Betroffenen gesetzte einmonatige Ausreisefrist war somit im Zeitpunkt der hier angefochtenen Haftanordnung verstrichen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Juli 2025 – XIII ZB 61/21
- BGBl. I S. 2354[↩]
- vgl. Ronellenfitsch in BeckOK VwVfG, 67. Ed. [Stand 1.01.2019], § 10 VwZG Rn. 10 f.[↩]
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- Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude): Nikolay Kazakov










