Die Rechtmäßigkeit der Übergangsregelung im Glücksspielstaatsvertrag

Die Übergangsregelung des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV), nach dem Spielhallen, für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis erteilt worden ist, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des GlüStV als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar gelten, sind nicht verfassungswidrig.

Die Rechtmäßigkeit der Übergangsregelung im Glücksspielstaatsvertrag

So das Verwaltungsgericht des Saarlandes in dem hier vorliegenden Fall eines Antrags auf einstweiligen Anordnung, mit der eine GmbH feststellen lassen wollte, dass zwei von ihr betriebene Spielhallen in Saarbrücken bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens als mit den §§ 24 und 25 des Glücksspielstaatsvertrags vereinbar gelten. Nach der Übergangsregelung für die bereits vor dem Inkrafttreten des GlüStV am 1. Juli 2012 gewerberechtlich erlaubten Spielhallen gelten Spielhallen, für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis erteilt worden ist, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des GlüStV als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar. Die Antragstellerin kann sich auf diese Regelung nicht berufen, da ihr die Erlaubnisse für ihre beiden unter derselben Adresse betriebenen Spielhallen erst am 14.12.2011 erteilt wurden. Dies hat zur Folge, dass sie für den Betrieb jeder der beiden Spielhallen ab dem 1. Juli 2013 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis benötigt. Diese können gleichzeitig nicht erteilt werden, weil zwischen Spielhallen nunmehr ein Mindestabstand von 500 Metern eingehalten werden muss. Die Antragstellerin hält die Übergangsregelung für verfassungswidrig.

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Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes liege kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip in Form des Rückwirkungsverbots vor. Mit dem Mindestabstand von 500 Metern solle eine schrittweise Rückführung der Zahl der Spielhallen erreicht werden. Der Gesetzgeber verfolge mit der beabsichtigten Verhinderung und Bekämpfung der Spielsucht ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel. Er habe den ihm zukommenden Spielraum zur Festlegung eines Stichtags in sachgerechter Weise genutzt. Die Antragstellerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Änderungen vor dem festgelegten Stichtag allgemein zugänglich gewesen und öffentlich diskutiert worden seien. Die Übergangsregelung verstoße auch nicht gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsgarantie oder den Gleichheitsgrundsatz.

Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht der Antragstellerin, die Übergangsregelung sei verfassungswidrig, nicht gefolgt. Der Antrag wurde zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 19. November 2013 – 1 L 833/13