Droht einer Rockband kein wirtschaftlicher Schaden durch die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht und ist keine besondere Dringlichkeit gegeben, besteht kein Grund für eine Entscheidung im Eilverfahren über die Streichung der Erwähung im Verfassungsschutzbericht. Es ist zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin im hier vorliegenden Fall des Eilantrags der Rockband „Feine Sahne Fischfilet“ auf Schwärzung der Textstellen im Verfassungsschutzbericht, in denen sie erwähnt wird. Die Band und ihre Aktivitäten sind nach Auffassung des Verfassungsschutzes dem linksextremistischen Spektrum zuzuordnen und werden im Verfassungsschutzbericht 2011 unter der Rubrik „Autonome Antifa-Strukturen“ genannt. Die Band begehrte im Eilverfahren, die sie betreffenden Passagen des Verfassungsschutz- berichts zu schwärzen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Schwerin sei der Eilantrag unbegründet. Es mangele an dem erforderlichen Anordnungsgrund, denn es sei der Antragstellerin zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Gründe, aus denen sich eine besondere Dringlichkeit ergebe, habe die Band nicht dargetan. Insbesondere sei auch kein drohender wirtschaftlicher Schaden für die Band durch die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht ersichtlich.
Die Klärung der inhaltlichen Frage, ob der Band ein Anspruch auf Streichung aus dem Verfassungsschutzbericht 2011 zusteht, weil sie durch die betreffenden Textpassagen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ungerechtfertigt verletzt wird, bleibt einem möglichen nachfolgenden Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 4. April 2013 – 1 B 843/12











