Einem Kind, das im Ausland von einer ausländischen Staatsangehörigen als Leihmutter geboren worden ist, darf der deutsche Reisepass verweigert werden, auch wenn das Kind genetisch von deutschen Staatsangehörigen abstammt.

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin in dem hier vorliegenden Eilverfahren eines im März 2012 in der Ukraine geborenen Kindes, dem die deutsche Botschaft die Ausstellung eines deutschen Reisepasses abgelehnt hatte, mit der Begründung, die deutsche Staatsangehörigkeit sei fraglich. Das Kind ist in der Ukraine von einer ukrainischen Leihmutter geboren worden. Gegen die Ablehnung der Passausstellung richtet sich der Eilantrag des Kindes.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin dürfe ein deutscher Reisepass nur Deutschen ausgestellt werden. Schon Zweifel hieran genügten, um den Pass zu verweigern. Solche Zweifel bestünden auch hier. Die deutsche Staatsangehörigkeit werde zwar bereits dann vermittelt, wenn ein Elternteil diese Staatsangehörigkeit besitze. Ob allerdings die sich als Eltern ausgebenden und das Kind vertretenden Deutschen, eine 1958 geborene Frau und ein 1968 geborener Mann, rechtlich als Eltern des Kindes anzusehen seien, sei zweifelhaft. Mutter im Rechtssinne sei nach deutschem Recht ausschließlich die Frau, die das Kind geboren habe, nicht aber die genetische Mutter. Folglich sei nach deutschem Recht die ukrainische Leihmutter als Mutter des Kindes anzusehen. Der Vater eines Kindes sei nach deutschem Recht grundsätzlich der Mann, der mit dieser Frau verheiratet sei, folglich der Ehemann der Leihmutter.
Daran ändere auch das ukrainische Familiengesetz nichts, nach dessen Regelungen eine genetische Elternschaft in Leihmutterschaftsfällen anerkannt sei. Das ukrainische Familiengesetz verstoße nämlich gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts, da die Leihmutterschaft hier verboten sei. Daher sei das ukrainische Recht zur Klärung der Abstammung eines Kindes in Leihmutterschaftsfällen im deutschen Recht unanwendbar.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 5. September 2012 – VG 23 L 283.12